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Gelegenheitsverkehrsgesetz Ministerratsentwurf
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 18.11.2020, 14:47    Titel: Gelegenheitsverkehrsgesetz Ministerratsentwurf Antworten mit Zitat

Klimaschutzministerium – Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ermöglicht innovative und digitale Angebote bei Taxis und Mietwägen
18.11.2020 | 11:50

Quelle: OTS Wirtschaft

Mit 1.1.2021 gelten einheitliche Regelungen für Taxis und Mietwägen – aktuelle Änderungen bringen weitere Verbesserungen für Fahrgäste und Standards für fairen Wettbewerb

Wien (OTS) - Mit einer Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes im heutigen Ministerrat sollen ab 2021 innovative und digitale Angebote für die Fahrgäste möglich werden. So können diese in Zukunft Fahrten und Kosten teilen, auch die Preisgestaltung bei bestellten Fahrten wird flexibler und kundenfreundlicher. Nach der Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes für einheitlich hohe Qualitätsstandards, schafft die aktuelle Novelle in Österreich eines der international fortschrittlichsten Modelle für Personenbeförderung mit PKWs.

„Qualität für die Fahrgäste und für die Lenkerinnen und Lenker steht für uns an oberster Stelle. Mit den Änderungen, die wir heute im Ministerrat beschlossen haben, machen wir nochmals einen Sprung nach vorne. Mit innovativen Angeboten für die Fahrgäste und einer flexibleren Preisgestaltung bei vorbestellten Fahrten“, so Klimaschutzministerin Leonore Gewessler.

Konkret schafft die Novelle die Möglichkeit für die Bundesländer, bei bestellten Fahrten Unter- und Obergrenze für den Preis, der mit den Fahrgästen vereinbart wird, festzulegen. Damit wird einerseits ein schädlicher Preiskampf verhindert und andererseits wissen die Fahrgäste vorab, wie viel ihre Fahrt kosten wird. Außerdem können sich in Zukunft Fahrgäste die Fahrt teilen – und das unabhängig vom Abhol- und Zielort des jeweiligen Fahrgastes. Damit geht das Klimaschutzministerium auch auf die Kritik der Bundeswettbewerbsbehörde an den 2019 beschlossenen Regelungen ein.

Die Novelle wurde im Ministerrat beschlossen und wird nun an das Parlament weitergeleitet. Die Regelungen werden die bereits bestehende Zusammenlegung von Taxi- und Mietwagengewerbe, die am 1.1.2021 in Kraft tritt, ergänzen.


Zuletzt bearbeitet von madeira am 20.11.2020, 11:47, insgesamt einmal bearbeitet
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Bravo 👏 ganz toll!
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Neid muss man sich erarbeiten!
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bonafide
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Beiträge: 983
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

nau da bin ich gespannt wie das formuliert ist, im schlimmsten fall hast uber pur.

bin neuguerig ob sich das blöd stellen beim § 14 1b jetzt rächt.
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig formuliert wäre, dass es ab 1.1.2021 keine Mietwägen mehr gibt.
"Mit 1.1.2021 gelten einheitliche Regelungen für Taxis und Mietwägen – aktuelle Änderungen bringen weitere Verbesserungen für Fahrgäste und Standards für fairen Wettbewerb"
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Vor allem WER die 90 Minütige Vorbestellung kontrollieren wid?!
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

tom
das hast was falsch gelesen, nicht 90 min Vorbestellung sondern bestellt für mindestens 90 min.

das ist genau das was ich mit dem blöd stellen gemeint hab.


§14 1b
Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes für mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs. 1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach Abs. 1 ist festzulegen, aus welcher Datenquelle die für diese Berechnung zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten zu beziehen sind.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Und wer wird DAS kontrollieren, wenn es die selben sind, die vorher auch nix kontrolliert haben - na Dankeschön!
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bonafide
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

genau das ist jetzt passiert

bei Uber knallen jetzt die Sektkorken nein die Champagnerkorken

Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. An § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fahrten gem. § 14 Abs. 1b und 1c darf jedoch kein Fahrpreisanzeiger vorgeschrieben werden.“

2. § 14 Abs. 1b lautet:
„(1b) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, kommen in einer
Verordnung gem. Abs. 1 festgelegte verbindliche Tarife nicht zur Anwendung. Es dürfen jedoch in dieser
Verordnung anstelle verbindlicher Tarife für eine solche Fahrt sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte
einschließlich von Zuschlägen gem. Abs. 4 festgelegt werden; wird in der Verordnung kein
Mindestentgelt festgelegt, so beträgt dieses jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige
Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs. 4 bzw. – sofern keine solchen Entgelte Bestandteile
des Tarifs sind – jedenfalls fünf Euro. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen
bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.“

3. Nach § 14 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der
Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen
zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. In
diesem Fall ist
1. die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie
2. das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises
im Vorhinein bekanntzugeben. Wurde eine Verordnung gem. Abs. 1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden
Fahrgast keinesfalls das in der Verordnung festgelegte Mindestentgelt unterschreiten bzw. – wenn in der
Verordnung kein Mindestentgelt festgelegt wurde – nicht weniger als drei Euro betragen. Der Fahrpreis
ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im
Nachhinein nicht überschritten werden.“

4. An § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1b und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x
treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
5. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die
Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
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bonafide
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

das und die pinken uber freunde in wien

viel spass
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

das muss man genau lesen

schlimmer geht immer

so wie sich das für mich derzeit darstellt müssen die FZ ab 1.1.2021 für die fahrt einen fixpreis nennen, weil den tarif (neuen gibst ja noch keinen) darf man auf eine bestellte fahrt nicht anwenden und man muss den Preis bei Bestellung bekanntgeben. (letzter Satz 1b)
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TomBlack
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt hamms uns zugeschissen!
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Beiträge: 1406
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das dürfte der Entwurf dazu sein, und das muß erst beschlossen werden

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bonafide
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Beiträge: 983
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Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

websi ich hab die formulierungen von der Parlamentshomepage kopiert

da findest alles dazu

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00473/index.shtml


das ganze ist eine regierungsvorlage also von schwarz und grün akkordiert aus dem Ministerrat, ich fürchte der beschluss ist nur mehr formsache
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 19.11.2020, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

und die kammer rennt meiner Meinung nach scho wieder in die falsche richtung
HEUTE mit Aussage von Leitner
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
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Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja der Leitner war doch von Anfang an mit eingebunden. Er war es auch der gefordert hat, dass alle 5 Jahre die Lenker auf Vertrauenswürdigkeit und die Unternehmer regelmäßig auf Steuerrückstände und Krankenkassenrückstände geprüft werden. Wer den Kriterien nicht entspricht soll vom Gewerbe ausgeschlossen werden. In Pandemiezeiten nicht möglich dieses Gewerbe kostendeckend zu führen. Die haben sich das Grab selbst geschaufelt.
In 10 Tagen kommt der kollektivvertragliche Mindestlohn für Taxler von 1500 brutto dazu kommen noch einmal ca. 450 Euro an Lohnnebenkosten sind dann gesamt 1950 Euro für den Dienstnehmer. Ja und Versicherung und Treibstoff und Funkgebühren und Abnutzung müssen fürs Auto noch dazugerechnet werden. Völlig unmöglich ein Taxi kostendeckend zu führen. Ja mit geringfügig Beschäftigten oder gar nicht angemeldeten Fahrern.
Wie viel Umsatz macht man pro Schicht. In der Nacht wahrscheinlich fast keinen und am Tag?
Das ganze muss noch vor Weihnachten durchs Parlament gebracht werden weil es am 1. 1. 2021 ja schon umgesetzt werden soll. Wenn Einwände kommen dann wird es Wieder eine Verzögerung bis Ostern geben.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
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Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der neuen Novelle wird: UMSATZ = GEWINN!
_________________
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

https://orf.at/stories/3190646/
Reform beschlossen
Taxibranche fühlt sich überfahren
Die Taxiunternehmen sehen in der derzeitigen Krise ihre Felle davonschwimmen, der Lockdown droht ihre Lage noch zu verschärfen. Den endgültigen „Todesstoß“ befürchten sie aber von anderer Seite: Die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, die diese Woche im Ministerrat beschlossen wurde und im kommenden Jahr in Kraft treten soll, würde in ihren Augen das Gewerbe restlos vernichten.

Online seit heute, 18.07 Uhr
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„Die Zeichen stehen auf Sturm, wir werden uns mit allen Mitteln dagegen wehren", sagte am Donnerstag Erwin Leitner, Taxi-Obmann in der Wirtschaftskammer. Die Ministerratsvorlage zum Gesetz soll am 4. Dezember im Verkehrsausschuss des Parlaments behandelt werden, sollte es keine Änderungen geben, stellt Leitner Protestmaßnahmen in den Raum – denn das würde heißen, „dass es dann das Taxigewerbe nicht mehr gibt".

Eine Befürchtung, die das Verkehrsministerium als „Missverständnis“ vom Tisch wischt. Die Sorge der Taxler mit Taxameter, dass sie keine per Internet oder Telefon vermittelten und im Voraus fixierten Fahrten mehr anbieten dürften, sei unberechtigt. Im Gegenteil sei es das ausdrückliche Ziel, alle gleichzustellen. Nicht nur Plattformen wie Uber, auch die Taxizentrale darf künftig Fahrten mit Pauschalpreis vermitteln. Ganz grundsätzlich wäre auch denkbar, als Kunde selbst einen Preis vorzuschlagen, auch wenn das derzeit unüblich sei.

Taxi Schild auf Autodach
ÖSTERREICHViele Konkurse in Taxibranche befürchtet
Höchstpreis kann festgelegt werden
Grundsätzlich soll es zwei Arten der Preisbildung geben: Wer an einem Taxistand in ein Fahrzeug steigt oder am Straßenrand ein Taxi mit Taxameter heranwinkt, kann, ohne über den Preis zu sprechen, einsteigen und sich den Fahrpreis am Ende per Taxameter vorrechnen lassen. Man kann sich auch wie bisher per Telefon ein Taxi mit Taxameter bestellen und am Ende der Fahrt den Taxameterpreis bezahlen.

Wer aber per Telefon oder Internet ein Fahrzeug bestellt, kann für die Fahrt auch im Voraus einen Preis vereinbaren. Dieser darf nach der Fahrt nicht mehr steigen. Solche vermittelten und im Voraus vereinbarten Fahrten dürfen sowohl Mietwagen ohne Taxameter als auch Taxler mit Taxameter anbieten, hieß es seitens des Verkehrsministeriums.

Verkehr
ORF.at/Christian Öser
Eine „Lex Uber“ beklagen Kritiker und Kritikerinnen der Novelle
Mindestpreis für alle verpflichtend
Plattformen wie Uber müssen künftig als Mindestpreis die den Taxlern vorgeschriebene Grundgebühr mit Zuschlag zahlen. Konkret in Wien also 6,60 Euro (Grundtaxe 3,80 Euro plus Funktaxe 2,80 Euro). Sollte es in einem Bundesland keine Grundtaxe geben, gilt per Gesetz ein Mindestfahrpreis von 5 Euro. Auf Landesebene kann künftig zusätzlich auch ein Höchstpreis vorgegeben werden, wenn das gewünscht ist.

Die ganzen neuen Regeln gelten nur in Gebieten, wo überhaupt Taxitarife geregelt sind, also vor allem in größeren und kleineren Städten. Wo das Bundesland als zuständige Instanz keine Regeln für Taxis erlassen hat, bleibt die Preisgestaltung völlig frei. Das neue Gesetz ermöglicht auch „Sammeltaxis“, also geteilte Fahrten mehrerer Kunden. Auch hier muss im Voraus klar sein, wie die Fahrt laufen wird und was sie kostet – und pro Fahrgast gilt ein Mindestpreis von drei Euro.

Stadtszene mit Taxis
ORF.at/Dominique Hammer
Die Taxibranche sieht nach der Pandemie nun den nächsten Schlag kommen
Ausbildungspflicht auch für künftige Mietwagenfahrer
Unabhängig von der jetzt vorgeschlagenen Ergänzung zur Gesetzesnovelle gilt, dass mit Anfang 2021 Taxi-und Mietwagengewerbe zusammengelegt werden. Künftig müssen auch Mietwagenfahrer eine Ausbildung absolvieren und einen Taxischein machen. Dieser muss alle fünf Jahre erneuert werden.

Vertrauenswürdigkeit und Deutschkenntnisse sind künftig zentrale Anforderungen für Lenker im „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw“. Taxler die schon einen unbefristeten Schein haben, müssen erst in fünf Jahren zur Verlängerung. Bisherige Mietwagenfahrer müssen keine Ausbildung nachweisen, sondern lediglich die Prüfung absolvieren.

Einschätzungen extrem gespalten
Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) verspricht sich von der Novelle „eine flexiblere Preisgestaltung bei vorbestellten Fahrten“. Die jeweiligen Vorteile, die Taxler gegenüber Mietwagen hatten – und umgekehrt – würden weiter harmonisiert. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sieht „Raum für mehr Wettbewerb im Taxi- und Mietwagengewerbe“ geschaffen, „Preis- und Innovationswettbewerb“ würde weiterhin ermöglicht.

Diametral sieht das die Leiterin der Abteilung Umwelt und Verkehr in der Arbeiterkammer (AK), Sylvia Leodolter. „Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, wirft das Bemühungen um faire Bedingungen im Taxigewerbe weit zurück“, sagte sie. „Die Novelle würde einen massiven Rückschritt für die Beschäftigten im Fahrdienstgewerbe bedeuten und Schwarzarbeit und Lohn- und Sozialdumping Tür und Tor öffnen“, so Leodolter. „Dieser Entwurf geht auf Kosten der Fahrerinnen und Fahrer, aber auch der Fahrgäste.“[color=red]
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
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Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Das Verkehrsministerium macht mit Ergänzungen zum Taxi- und Mietwagengewerbe die Tür für Uber weit auf – schreibt dabei aber den Vermittlungsdiensten Mindestpreise vor. Damit sollen einerseits flexiblere Preise möglich, zugleich aber der Preiswettkampf nach unten unterbunden werden, hofft das Verkehrsministerium. Die neuen Regeln zum Gelegenheitsverkehrsgesetz ("GelverkG") sollen mit der ganzen Gesetzesnovelle am 1. Jänner in Kraft treten.
Grundsätzlich soll es zwei Arten der Preisbildung geben: Wer an einem Taxistand in ein Fahrzeug steigt oder am Straßenrand ein Taxi mit Taxameter heranwinkt, kann, ohne über den Preis zu sprechen, einsteigen und sich den Fahrpreis am Ende per Taxameter vorrechnen lassen. Man kann sich auch wie bisher per Telefon ein Taxi mit Taxameter bestellen und am Ende der Fahrt den Taxameter-Preis bezahlen.

Preis im Voraus vereinbaren
Wer aber per Telefon oder Internet ein Fahrzeug bestellt, kann für die Fahrt auch im Voraus einen Preis vereinbaren. Dieser darf nach der Fahrt nicht mehr steigen. Solche vermittelten und im Voraus vereinbarten Fahrten dürfen sowohl Mietwagen ohne Taxameter als auch Taxler mit Taxameter anbieten, hieß es auf APA-Anfrage im Verkehrsministerium. "Ein Missverständnis" nennt es das Verkehrsministerium höflich, dass Taxler mit Taxameter nun fürchten, dass sie keine per Internet oder Telefon vermittelten und im Voraus fixierten Fahrten anbieten dürften. Im Gegenteil sei es das ausdrückliche Ziel, alle gleichzustellen, hieß es.


Pauschalpreise auch bei Uber
Nicht nur Plattformen wie Uber, auch die Taxizentrale darf künftig Fahrten mit Pauschalpreis vermitteln. Ganz grundsätzlich wäre auch denkbar, als Kunde selber einen Preis vorzuschlagen, auch wenn das derzeit unüblich sei. Diese Gleichstellung gilt künftig auch für den Mindestpreis einer Fahrt. Denn Plattformen wie Uber müssen künftig als Mindestpreis die den Taxlern vorgeschriebene Grundgebühr mit Zuschlag zahlen. Konkret in Wien also 6,60 Euro (Grundtaxe 3,80 plus Funktaxe 2,80 Euro). Sollte es in einem Bundesland keine Grundtaxe geben, gilt per Gesetz ein Mindest-Fahrpreis von 5 Euro. Auf Landesebene kann künftig zusätzlich auch ein Höchstpreis vorgegeben werden, wenn das gewünscht werde.

Taxi-Reform auf Schiene
Das neue Gesetz ermöglicht auch "Sammeltaxis", also geteilte Fahrten mehrerer Kunden. Auch hier muss im Voraus klar sein, wie die Fahrt laufen wird und was sie kostet - und pro Fahrgast gilt ein Mindestpreis von 3 Euro.
https://www.salzburg24.at/news/oesterreich/details-zur-taxi-reform-mindestpreis-kommt-taxameterpflicht-faellt-95912038
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vorlage zum Gelegenheitsverkehrsgesetz soll am 4. Dezember im Verkehrsausschuss des Parlaments behandelt werden.
https://www.diepresse.com/5899920/neue-taxi-regeln-bedeuten-todesstoss
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TomBlack
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Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 20.11.2020, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort von Frau Blimlinger möchte ich Euch nicht vorenthalten:

Sehr geehrte*r E-Mail-Schreiber*in
vielen Dank für Ihre E-Mail betreffend die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Die Grüne haben in zahlreichen Treffen und Verhandlungen mit den betreffenden Partner*innen diskutiert. Wir sind davon überzeugt, dass wir neuen Entwicklungen in der Branche nachkommen, notwendige bundeseinheitliche Rahmenbedingungen schaffen und gleichzeitig auch den Bundesländern regional notwendige Gestaltungspielräume geben.

Mit der 2019 beschlossenen Zusammenlegung des Taxi- und des Mietwagengewerbes wurde ein jahrelanger Streit- und Problemfall gelöst. Künftig gelten dieselben Regeln für alle Marktteilnehmer*innen vom Taxi, über den klassischen Mietwagen, bis hin zu jüngst hinzugekommenen Akteur*innen. Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Adaptierungen für Vorbestellungen und beim Teilen von Taxifahrten sind derzeit in Ausarbeitung und werden als Regierungsvorlage im nächsten Verkehrsausschuss des Parlaments im Dezember behandelt.

Alle Lenker*innen müssen künftig das deutlich höhere Anforderungsprofil für Taxilenker*innen erfüllen und somit einen Taxischein vorweisen. Damit sind die Qualitätsstandards - im Sinne der Verkehrssicherheit wie auch der Kund*innen – vereinheitlicht, und zwar auf einem höheren Niveau.

Um einen fairen Wettbewerb aller Marktteilnehmer*innen sicher zu stellen, braucht es unserer Ansicht nach innovative, digitale Angebote und dafür entsprechende Rahmenbedingungen. Eine vollständige Liberalisierung der Preise würde die Gefahr eines Preiskampfes mit sich bringen und damit die Situation der Lenker*innen durch mögliches Lohndumping sowie die Marktchancen kleinerer Betriebe durch Preisdumping von Mitbewerber*innen verschlechtern – dem sind wir klar entgegengetreten.
Darum gelten künftig Begrenzungen für die freie Vereinbarkeit des Entgelts: Alle Marktteilnehmer*innen unterliegen künftig auch denselben Regeln zur
Fahrpreisgestaltung. Sie können sowohl Fahrten nach Tarif durchführen, als auch zu einem vereinbarten Entgelt. Vorbestellte Taxifahrten zu einem vereinbarten Entgelt, das nicht überschritten werden darf, können nur ab einem Einstiegspreis angeboten werden. Diese Untergrenze kann von den Ländern festgelegt werden und richtet sich nach dem Grundentgelt inklusive Vorbestellung des jeweiligen Taxitarifs. Ist dies im Tarif nicht vorhanden, werden mindestens fünf Euro als Einstiegspreis herangezogen. Außerdem können die Landeshauptleute bei Bedarf Obergrenzen in den jeweiligen Landesbetriebsordnungen (LBO) verordnen. Als vorbestellt gilt eine Fahrt, bei der dem Gast vor Antritt mittels eines Kommunikationstools ein verbindlicher Fixpreis angeboten wird, den dieser akzeptiert.

Bei einer zwischen mehreren Kund*innen geteilten Fahrt ist die voraussichtliche Verlängerung der Fahrtdauer anzugeben und eine individuelle Beförderung zum entsprechenden Entgelt als Alternative anzubieten, damit geben wir Kund*innen eine zusätzliche Entscheidungsmöglichkeit anhand von Fahrtpreis und Fahrtdauer. Auch hier gelten die oben genannten Regelungen zu Unter- und Obergrenzen, wenn keine andere Regelung durch das Bundesland verordnet ist. Das Mindestentgelt pro Kund*in beträgt bei geteilten Fahrten 3 Euro, was in etwa einem Einzelfahrschein im Öffentlichen Verkehr entspricht.

Ich hoffe, wir konnten Ihnen die wesentlichen Punkte der Novellierung verdeutlichen und anstehende Fragen beantworten.
Wir sind überzeugt, dass wir mit der Novelle allen unterschiedlichen Ansprüchen gerecht werden und gute Rahmenbedingungen für den Gelegenheitsverkehr schaffen und den Bundesländern neue Chancen mit den Landesbetriebsordnungen eröffnen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Eva Blimlinger


Abg.z.NR Mag. Eva Blimlinger
Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Medien, Öffentlicher Dienst, Gedenkpolitik, Antisemitismus

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