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Wiener Landesbetriebsordnung NEU

 
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madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 07:24    Titel: Wiener Landesbetriebsordnung NEU Antworten mit Zitat

Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen - Wien

Die Wiener Landesbetriebsordnung wurde neu erlassen
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen

Am 10.11.2020 wurde die „Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriften über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO)“ veröffentlicht. Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft und gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi im Bundesland Wien.

Folgende Bestimmungen sind in der LBO geregelt:
Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges
Außenlänge: mind. 4,2 m
Außenbreite: mind. 1,56 m
mindestens vier Türen, eine Schiebetüre ersetzt zwei Türen
eingebaute Alarmanlage
mindestens Abgasklasse Euro 6
keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen
Sauberkeit
Name und Standort des Unternehmens plus Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett.
Taxilenkerausweis für Fahrgast sichtbar anbringen.
Taxitarif für Fahrgast sichtbar anbringen.
Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des Unternehmens
Ausdruck der LBO und des Tarifs
Den Ausdruck des Tarifs muss in Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, nicht mitgeführt werden.
Funktionierendes digitales Navigationssystem mit aktuellen Kartenmaterial (z.B.: Navigations-App auf Smartphone, fest eingebautes Navigationssystem im Fahrzeug oder zusätzliches Navigationssystem).
Funktionierendes Gerät zur bargeldlosen Bezahlung des Fahrpreises (Bezahlung muss zumindest mit Bankomatkarte möglich sein). Dieses ist bei Fahrten mitzuführen bei denen der Fahrpreis gleich nach Beendigung der Fahrt bezahlt werden muss.
Taxameter
darf ausschließlich auf den verordneten Wiener Taxitarif geeicht sein.
muss beleuchtet sein.
muss für Fahrgast klar sichtbar sein.
muss während einer Fuhre ununterbrochen eingeschaltet sein.
Wenn defekt dürfen keine Fahrten nach Wiener Taxitarif angenommen werden.
In Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, braucht kein Taxameter eingebaut werden.
In Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, ist eine eidesstattliche Erklärung mitzuführen, die besagt, dass das Fahrzeug ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt wird. Die eidesstattliche Erklärung muss jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer beinhalten, und ein Abdruck muss zusätzlich am Standort des Unternehmens aufliegen.

Kennzeichnung der Fahrzeuge
Schild (Taxischild) am Dach mit der Aufschrift „TAXI“, sowohl auf der Vorder- als auch auf der Hinterseite.
Farbe der Aufschrift ist gelb auf schwarzem Hintergrund.
Buchstabenhöhe: mind. 60 mm
Buchstabenbalkendichte: mind. 17 mm
Taxischild ist zu beleuchten.
Wenn bestellt, besetzt oder außer Dienst ist die Beleuchtung ausgeschaltet
Taxischild kann auf Verlangen der Fahrgäste bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern abgenommen werden.
Andere oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder Fahrzeugdach sind verboten.
Aufschriften auf Fahrzeugen, die Image schädigen oder gegen die guten Sitten sind, sinSonstige d auch verboten.
Auf Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, brauch keine Taxileuchte angebracht werden.
Ersatzfahrzeuge
Dürfen nur vorübergehend maximal vier Wochen genutzt werden.
Sind von außen klar erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen.
Müssen alle Vorgaben dieser LBO für Fahrzeuge betreffend Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung erfüllen.
Kennzeichentafeln des eigentlichen Fahrzeuges müssen mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorgewiesen werden.
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
Fahrzeuge müssen hinten und vorne mit einer Schülertransporttafel gekennzeichnet werden.
Bei anderen Fahrten müssen diese Tafeln abgedeckt oder abgenommen werden.
Beim Ein- und Aussteigen der Schüler muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden.
Beförderungspflicht
Fahrten, die an einem Taxistandplatz beginnen.
Fahrten, wenn ein Fahrgast ein vorbeifahrendes freies Taxi zu sich winkt.
Fahrten, die über eine Funkzentrale oder über ein digitales System vermittelt werden.
Ausnahmen siehe 9. „Beförderungsbedingungen“.
Lenker müssen die streckenmäßig kürzeste Route zum Fahrziel wählen, außer der Fahrgast bestimmt etwas Anderes.
Auf Wunsch des Fahrgastes muss das digitale Navigationssystem genutzt werden.
Rauchverbot
„In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden“.

Pflichten der im Fahrdienst tätigen Personen beim Fahrbetrieb
Lenker müssen auf Verlangen des Fahrgastes folgende Informationen diesem geben:

Fahrtroute
geschätzte Fahrzeit
geltender Tarif und Ausnahmen davon
Einrichtung des Taxameters und in welchen Fällen er einzuschalten ist
voraussichtlicher Fahrpreis
bei Pauschalfahrten muss Fahrgast vor Beginn der Fahrt über den frei zu vereinbarenden Pauschalpreis informiert werden
gleiches gilt bei Botenfahrten

Inhalt der Rechnung bei Fahrten, bei denen direkt nach Beendigung dieser der gesamte Fahrpreis zu bezahlen ist:

Wegstrecke in km
Fahrpreis
Datum
behördliches Kennzeichen des Fahrzeuges
Name und Standort des Unternehmens inkl. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Kennnummer zur Identifizierung des Lenkers
Der Fahrgast kann auf die Rechnung verzichten.

Der Lenker hat genügend Wechselgeld mitzuführen um auf einen 50-Euro-Schein herausgeben zu können.

Der Lenker ist gegenüber den Fahrgästen hilfsbereit, höflich, und rücksichtsvoll, und ist beim Aus- und Einladen und bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen behilflich.

Der Lenker hält alle Sitzplätze, den Fußraum und den Kofferraum zur sofortigen Benützung frei.

Der Lenker achtet auf Sauberkeit und gepflegtes Erscheinungsbild des Fahrzeuges.

Der Lenker kontrolliert zu Dienstschluss ob Gegenstände von Fahrgästen im Fahrzeug vergessen wurden. Kann er den rechtmäßigen Besitzer nicht feststellen, hat er die Fundstücke dem Fundbüro abzugeben, und bei vermittelten Fahrten den Vermittler darüber zu informieren.

Der Lenker hat eine angemessene Kleidung zu tragen (z.B.: lange Hosen, mindestens ein Poloshirt, ein Sakko und geschlossene Halbschuhe).

Beförderungsbedingungen
Der Fahrgast benutzt das Fahrzeug schonend und legt kein Verhalten an den Tag, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
Der Lenker kann den Fahrgast ablehnen bzw. während der Fahrt zum Aussteigen auffordern, wenn:
der Fahrgast das Fahrzeug verschmutzt oder beschädigt.
der Fahrgast sich so verhält, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
der Fahrgast das Rauchverbot nicht einhält.
der Lenker Sicherheitsbedenken betreffend der Tageszeit, des Fahrziels oder der Fahrtstrecke.
der Hund des Fahrgastes das Fahrzeug verschmutzt und/oder keinen Maulkorb trägt. Davon ausgenommen sind Assistenzhunde.
Standplätze
dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die:
ein mit dem Wiener Taxitarif geeichtes Taxameter haben.
eine Taxileuchte haben.
Die ankommenden Fahrzeuge schließen am letzten am Standplatz stehenden Fahrzeug an.
Wenn ein Fahrzeug den Standplatz verlässt, schließen die anderen Fahrzeuge auf.
Die Lenker der am Standplatz abgestellten Fahrzeuge haben sich fahrbereit zu halten oder sich leicht erreichbar in der Nähe der Fahrzeuge aufzuhalten.
Die Fahrgäste können sich ein beliebiges Fahrzeug am Standplatz aussuchen.
Öffentliche Verkehrsflächen
Halten und Parken außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder außer Dienst“ gekennzeichnet ist,
oder das Taxischild abgenommen wurde.
Auffahren außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
bei einem Sport- oder Kulturevent mind. 1.000 Besucher erwartet werden.
das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

Akquirieren von Fahrgästen
Umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen ist verboten.
Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Bushaltestellen ist verboten, ausgenommen Schienen- und Busersatzverkehr.
Investitionsschutz
Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden und der alten LBO entsprechen, können bis zu ihrer Abmeldung weiter genutzt werden.
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen verboten ist und auf den überfüllten Standplätzen kein Platz ist dann ist hier ein deutlicher Widerspruch gegeben welche man im Falle einer Anzeige im Einspruch heranziehen kann.
Damit muss sich dann das Landesverwaltungsgericht beschäftigen.
Weil entweder muss ich umherfahren oder mich verbotenerweise aufstellen wenn ich Betriebspflicht und Arbeitspflicht habe.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Was für mich noch unklar ist, gibt es dann noch MW und wenn nein, wie erkenne ich ein Taxi, welches KEINEN Taxameter eingebaut hat? Steht dann nur TX im Kennzeichen? Ich bin der Meinung, dass alle Kfz die über ein TX im Kennzeichen verfügen , sämtliches Equipment haben müssen, wie alle anderen auch. Um die Pauschalfahrten mache ich mir weniger Sorgen - vielleicht ist das ja auch gut.

Ich denke, dass wir alle eine Anstrengung und durchforsten unserer Fahrten machen sollten und dabei die Botenfahrtentabelle als Beispiel nehmen, um daraus eine Personenfahrtentabelle machen, wo es nur 3 Zonen gibt. Auch diese Preise gerundet könnten schon der Fahrpreis sein. Das Ziel muss sein, dass man mit diesem Zonentarif auch Fahrten vom Taxistandplatz anbieten kann und weiters das Ziel ist, vielleicht doch mehr als 2 Fahrten in der Stunde zu haben. Dann haben die Kunden genau das, was sie seit einiger Zeit fordern und es wir egal sein, ob der Fahrer einen Umweg macht oder dem FG die Stadt mit all seinen Brücken zeigen möchte.

Das Wichtigste daran wird aber sein, dass sich alle an diesen Fahrplan halten und dass es gedruckt und an alle Haushalte verschickt wird. Und es muss auch vermittelt werden, dass jeder, der unter diesem Preis fährt, die Sicherheit des Fahrgastes gefährdet, denn irgendwann wird sich eine Zahlung für Service oder Bereifung nicht mehr ausgehen.

Also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern aufrecht mit Stolz in die Zukunft schauen!

Mit Positiven Gruss
Tom Black
_________________
Neid muss man sich erarbeiten!
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Webmaster
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Anmeldungsdatum: 29.04.2006
Beiträge: 1406
Wohnort: Unterwaltersdorf

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

madeira hat Folgendes geschrieben:
Wenn das umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen verboten ist und auf den überfüllten Standplätzen kein Platz ist dann ist hier ein deutlicher Widerspruch gegeben welche man im Falle einer Anzeige im Einspruch heranziehen kann.
Damit muss sich dann das Landesverwaltungsgericht beschäftigen.
Weil entweder muss ich umherfahren oder mich verbotenerweise aufstellen wenn ich Betriebspflicht und Arbeitspflicht habe.


steht eh da

madeira hat Folgendes geschrieben:

Auffahren außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:

bei einem Sport- oder Kulturevent mind. 1.000 Besucher erwartet werden.

das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

tom

ich glaube

taxileuchte am dach dann musst alles haben und darfst alles
(standplatz aufnehmen, vermittelte fahrten mit Taxameter und Pauschalpreis,Halter)

keine leuchte am dach kannst mit und ohne taxmeter fahren aber natürlich kein Standplatz und Halter

ohne taxameter keine leuchte nur vermittelte fuhren

aber immer Taxischein

unfair ist ohne leuchte kannst dich ja überall hinstellen und das kontrollieren wird für die Behörde schwiereiger

allerdings war beim Erstellen der LBO noch das jetzige GELVG mit dem alten komischen §14 1b in Kraft und die LBO bezieht sich auch eindeutig auf diese Fassung

Also für Spannung ist gesorgt
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

madeira hat Folgendes geschrieben:
Wenn das umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen verboten ist und auf den überfüllten Standplätzen kein Platz ist dann ist hier ein deutlicher Widerspruch gegeben welche man im Falle einer Anzeige im Einspruch heranziehen kann.
Damit muss sich dann das Landesverwaltungsgericht beschäftigen.
Weil entweder muss ich umherfahren oder mich verbotenerweise aufstellen wenn ich Betriebspflicht und Arbeitspflicht habe.


also ich bin immer auf der Suche nach einem freien standplatz und in der betriebsordnung steht nicht nächster
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bonafide
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Webmaster hat Folgendes geschrieben:

steht eh da

madeira hat Folgendes geschrieben:

Auffahren außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:

bei einem Sport- oder Kulturevent mind. 1.000 Besucher erwartet werden.

das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

Akquirieren von Fahrgästen

Umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen ist verboten.

Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Bushaltestellen ist verboten, ausgenommen Schienen- und Busersatzverkehr.



leider hat der madeira des von der WK homepage kopiert und die trennen den Absatz leider missverständlich original lautet der so

§ 14. (1) Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von
Taxistandplätzen ist nur zulässig
1. wenn das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder „außer Dienst“ gekennzeichnet ist,
wobei eine deutliche Kennzeichnung dann vorliegt, wenn ein Schild mit entsprechender
Aufschrift gut sichtbar angebracht ist oder das Taxischild abgenommen wird, oder
2. wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
(2) Ebenso ist das Auffahren außerhalb von Taxistandplätzen anlässlich von Ereignissen kulturellen
oder sportlichen Charakters, die mindestens 1.000 Besucher und Besucherinnen erwarten lassen, zulässig,
wenn das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet und mit einem Taxameter ausgestattet ist.
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Webmaster
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Anmeldungsdatum: 29.04.2006
Beiträge: 1406
Wohnort: Unterwaltersdorf

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

bonafide hat Folgendes geschrieben:
tom

ich glaube

taxileuchte am dach dann musst alles haben und darfst alles
(standplatz aufnehmen, vermittelte fahrten mit Taxameter und Pauschalpreis,Halter)



Ist glaub ich nicht ganz richtig, da wenn ein Taxameter verbaut ist, der auch verwendet werden muss, nur Fahrzeuge ohne Taxameter dürfen Pauschalfahrten anbieten, hab ich irgendwo in dem Durcheinander gelesen

Wobei das rechtlich sicher nicht hält, da es gegen den Gleichheitsgrundsatz unsere Rechtssprechung verstößt
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

das behauptet der leitner

nur das steht so nicht drinnen

wenn mans ganz streng auslegt könnte man sagen vermittelte fahrten unterliegen dem tarif gar nicht mehr.

aber was machst bei fahrten wo bei der Vermittlung kein ziel bekannt ist usw.

also ich definier die bestellte fahrt als fahrt mit bekanntem start und endziel und die kann oder muss sogar der vermittler pauschal anbieten.

alles andere ist eine taxibestellung und die wird dann nach dem gültigen tarif und seinen ausnahmen abgehandelt (Ortsgrenze Botenfahrt usw.).

Bei erstellung von der novelle haben wieder alle nur an die apps gedacht wo man abhol und zieladresse eingibt und aus die maus.

Die ganzen Sonderpielarten die sich auf bei der telefonischen vermittlung ergeben wurden negiert.
ein weiterer Punkt ist, das bei den meisten App vermittlern eine Kontobeziehung zu hinterlegen ist, von der ein allfälliges storno meines wissens teilweise 10 Euro einbehalten wird.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich auch Fr. Mag. Blimlinger geschickt - bin neugierig auf ihre Antwort!

Sehr geehrte Frau Mag. Blimlinger!

Mir ist da noch etwas eingefallen, ich habe das jetzt einmal gedanklich durchgespielt, wie Sie und der Rest sich das ausgedacht
haben. Sie müssen schon entschuldigen, dass ich doch ein bisschen fassungslos bin. . . .

Also alle Fahrer müssen den Taxischein machen, was ja gut ist.

Haben dann alle Fahrzeuge ein Taxischild am Dach und alle im Kennzeichen TX stehen?, haben alle einen Taxameter verbaut und
haben alle eine Registrierkasse mit Drucker?

Ich stelle mir das jetzt einmal so vor:

Alle stehen am Taxistandplatz, einige von den Taxis haben gar keine Taxameter eingebaut, dürfen die dann auch am Taxistandplatz
stehen oder wie erkenne ich diese?, müssen die dann die ganze Zeit im Kreis fahren? (ist ein toller Umweltgedanke, Klimaschutz),
bis ein Auftrag von digitalem Wert eintrudelt?

Oder steht der dann auch am Taxistandplatz und wenn ein Fahrgast einsteigen möchte, dann sagt: Sie können nicht mit mir fahren,
weil ich keinen Taxameter habe, aber ich kann ihnen verbotenerweise eine Pauschale anbieten. (Hat die Beförderungspflicht dann
noch eine Berechtigung)?

Jetzt werden Sie sicher sagen, Nein das DARF ER NICHT! Geh, und wer wird das in Zukunft kontrollieren. Wenn es dieselben sind,
die vorher auch nicht kontrolliert haben - dann gute Nacht Österreich! Ihr System ist nicht durchdacht, das ist ein Schnellschuss, nur
um den neuen Anbietern den roten Teppich auszurollen. Übrigens die Experten/innn und Partner/innen hätte ich gerne kennengelernt,
die waren sicher nicht aus der Taxiinnung.

30 Jahre habe ich nicht gebraucht vermittelt zu werden, ja auch das gibt es - ein selbstdenkender Unternehmer, mich verbannen Sie jetzt
auf den Taxistandplatz und zwingen mich dazu, einer Vermittlung beizutreten, die ich eigentlich aus tiefster Überzeugung ablehne, weil
Sozialbetrug und Lohndumping nie mein Thema war und ausserdem furchtbar viel Geld kostet? Was sind das nur für wirtschaftliche
Gedanken, oder nur politische? Doch es zeigt sich schnell der Unterschied, ob jemand einmal selbständig war, oder nicht. Dr. Androsch
hätte schon die richtige Antwort dafür!!!! Ein Unternehmer durch und durch.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich bezüglich der Handhabung der Fahrtenannahme, das Handling bzw. wie die Konkurrenz das
mit der Reg-Kassa macht - aufklären könnten. Es sind ja jetzt so viele Fragen offen, die niemand beantworten kann und bis zum 1.1.2021
ist es nicht mehr weit. Denn aus Ihrer Antwort kann ich nichts herauslesen, was mir helfen könnte.

Vielen Dank im Voraus!


Mit freundlichen Grüssen
_________________
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

tom


verteidig die Innung net, die sind mitschuld am jetztigen Dilemma hättens den 1b mit der richtigen Formulierung eingefordert (15 min Vorlaufzeit bei Bestellung) und nicht den Kopf in den Sand gesteckt. (wir wissen nicht wo das herkommt - original so in der Präsentation)

dann wäre möglicherwiese das passiert

https://www.diepresse.com/5572692/uber-zieht-sich-aus-barcelona-zuruck

sorry heisst ja korrekt fachgruppe
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 21.11.2020, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

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das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

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Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Bushaltestellen ist verboten, ausgenommen Schienen- und Busersatzverkehr.

Was ich gemeint hatte, ist, dass es zu gewissen Zeiten in Wien keine freie Aufstellfläche auf den Standplätzen gibt. Was soll der angestellte Taxilenker denn dann machen außer "umherfahren". Wenn er sich in 2. Spur oder außerhalb des Standplatzes aufstellt riskiert er ein Bußgeld nach der Straßenverkehrsordnung und wenn er umherfährt dann verstößt er gegen die Landesbetriebsordnung.
Der Unternehmer hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Sorgfaltspflicht. Das heiß,t dass ein gefahrloses und unriskantes Arbeiten in diesem Gewerbe defacto unmöglich ist, speziell bei den 1200 Euro Bruttomonatslohn bei 55 Stunden. Damit könnte sich der Verwaltungsgerichtshof auseinandersetzen.
Wenn Du in einer Fabrik arbeitest bist auch nicht der Gefahr des Strafe Zahlens ausgesetzt und das bei einem weit besserem Kollektivvertragslohn.
Würde mich das Arbeitsamt zum Taxifahren verdonnern und mich dieser Gefahr aussetzen würde ich eine Klage gegen die Republik anstreben falls ich wegen derartiger Delikte belangt werde.
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 01.02.2021, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Lenker eines befreundeten Unternehmer ist am WE von der Polizei nach dem GISA Auszug gefragt worden.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 01.02.2021, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Naja mittlererweile seit 1.12.2020 € 1.500,- Bruttolohn!
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