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gesetzeskonforme Stelleninserate

 
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zirbel
Amateur


Anmeldungsdatum: 14.12.2009
Beiträge: 425
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 23.09.2012, 20:13    Titel: gesetzeskonforme Stelleninserate Antworten mit Zitat

Im Zuge der Recherche, ein anderes Thema betreffend, stieß ich auf diese, seit 01.01.2012 geltende gesetzliche Regelung. Ich würde jedem Unternehmer empfehlen sich zukünftig daran zu halten.

ANGABE DES MINDESTENTGELTS IM STELLENINSERAT

Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtende Angaben zum Mindestentgelt zu machen.

Diese Verpflichtung trifft

- Arbeitgeber
- private Arbeitsvermittler und
- mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts


Was gilt als Stelleninserat - der Begriff

Der Begriff des Stelleninserats erfasst interne, am Schwarzen Brett, und externe, Zeitungen, Internet usw. - demnach betrifft es auch Stelleninserate in diesem Forum - Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Allgemeine Hinweise auf Schildern, wie z.B. "Wir stellen ein ..." oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen ("Get together") erfüllen nicht den Begriff des Stelleninserat, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.

Mindestentgelt

Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektiv-vertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben.

Diese Angabe hat

- betragsmäßig
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat
- ohne anteilige Sonderzahlungen,
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).

zu erfolgen.


Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf die kollektivvertraglichen Überzahlungen hinweisen.

Für die Praxis könnte ich mir vorstellen, dass man angibt, dass ab einem gewissen Betrag 45 Prozent für den Chauffeur als Prämie anfallen - in der Art des Münchner Arbeitsvertrags.


S a n k t i o n e n

Stellenwerber können keine individuellen Ansprüche aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ableiten. Stellenwerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten.

Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtungen eine Verwarnung vor, bei weiterren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu Euro 360. Diese Strafsanktion gilt für Verletzungen, die ab dem 1. Jänner 2012 erfolgen.

Quelle: Fachgruppennews 6/2011
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Ein Taxilenker, der seine Fahrgäste nicht liebt ist wie ein Lehrer der Kinder hasst.
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