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Taggelder

 
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madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 12:52    Titel: Taggelder Antworten mit Zitat

Wer von Euch bezahlt den Lenkern Taggelder und warum und für welchen Zeitraum Werktag/Kalendertag und in welcher Höhe?
Das Taggeld ist sozialversicherungsfrei und daher nicht pensionsrelevant.
Das Taggeld hat ja den Sinn den Mehraufwand an Verpflegungskosten wie Essen und Getränke auszugleichen.
Wir Taxler kennen unser Wien sehr genau und wissen wo man günstig Essen kann.
Nein ich meine nicht die karitativen Einrichtungen wo man 50 Cent hinlegt und man bekommt ein Mittagessen und auch nicht die Sozialmärkte.
Z.B. Standplatz Schönburgstraße in der WKO kann man zwischen 3 und 4 Euro gut und ausreichend Mittagessen. Mehrere Menüs gibt’s zur Auswahl.
Möbelhäuser bieten vergünstigten Mittagstisch an. Standplatz 104 und Neuer Markt bei der Nordsee mit den Gutscheinen 2 Essen zum Preis für eines. Mensa an TU usw.
Manche Kollegen fahren sowieso nach Hause essen.
Etwas schwieriger haben es die Nachtlenker wenn sie nicht gerade den MC, den Würstelstand oder die Döner Bude anfahren wollen. Aber auch MC und Burger King halten Gutscheine zum vergünstigten Essen bereit.
Tagesgelder im Inland
Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25km) hinausgeht. Pro Tag können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern.
Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen.
Taggelder können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Bei einer durchgehenden oder regelmäßigen (1 x wöchentlich) Dienstverrichtung an einem anderen Ort ist das nach 5 Tagen der Fall. Nach dieser Anlauffrist darf der Einsatzort für mindestens sechs Monate nicht mehr aufgesucht werden, um für diesen Ort wieder das Taggeld geltend machen zu können. Bei unregelmäßigen Dienstreisen können für den Einsatzort für 15 Tage im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleichbleibenden Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienennetzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendienste auf Autobahnen, die regelmäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zusteller mit fixen Routen.
Nächtigungsgelder im Inland
Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro geltend gemacht werden. Die Nächtigung ist grundsätzlich durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachzuweisen.
Steht für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschale 4,40 Euro im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar.
§ 8 Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen


Übersicht

1. Allgemeines

2. Begriffe
-Dienstreise
-Dienstort
-Dienstfahrt
-Beginn und Ende der Dienstreise

3. Reisekostenentschädigung
-Kosten des Verkehrsmittels
-Kilometergeld

4. Reiseaufwandsentschädigungen
Taggeld
-Höhe des Taggeldes
-Anspruch pro Kalendertag
-Langdauernde Dienstreisen
-Steuer und beitragsrechtliche Behandlung des Taggeldes

Nächtigungsgeld

5. Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit
-Reisezeiten innerhalb der Normalarbeitszeit
-Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit
Aktive Reisezeit (Lenker eines PKW)
Passive Reisezeit (Mitfahrer im KFZ, Zug, etc.)

6. Verfall von Ansprüchen


1. Allgemeines
Die Aufnahme einer Reiseaufwandsentschädigungsregelung (§ 8 KV) trägt dem Wunsch nach Schaffung eines lohnsteuer- und beitragwirksamen kollektivvertraglichen Dienstreisebegriffes Rechnung.

Die Regelung bedeutet, dass dadurch auch das Taggeld bei sogenannten kleinen Dienstreisen (wo eine Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist) auch bei länger als 5 Tage dauernden Dienstreisen an denselben Ort steuer- und beitragsfrei behandelt werden kann.

Mit Erkenntnis vom 22.Juni 2006 (BGBl. 2006/514) hat der VfGH die Verordnung des BM f Finanzen betreffend die Reisekostenvergütung gem. § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG (BGBl II 1997/306) als gesetzwidrig aufgehoben. Auch seit der Reisekostennovelle 2007 (RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45) werden im Wesentlichen die Taggelder, die vom Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlten werden müssen, wie bislang behandelt.

Durch die Regelung der Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit (§ 8 Abs. 4 KV) wird sichergestellt, dass Reisestunden außerhalb der Normalarbeitszeit grundsätzlich nicht als Überstunden zu zahlen sind.


2. Begriffe
Dienstreise:
Voraussetzung für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist das Vorliegen einer Dienstreise. Durch die Aufwandsentschädigung wird der durch die Dienstreise verbundene persönliche Mehraufwand des Angestellten abgegolten.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort (ständige Betriebsstätte) verlässt.

Es muss sich um einen „dienstlichen" Auftrag handeln. Das Verlassen des Dienstortes aus privaten Gründen zählt nicht. Es muss der „Dienstort" zur Ausführung des Auftrages verlassen werden. Dienstort ist der Ort, für den die Erbringung der Arbeitsleistung vertraglich (in der Regel durch Dienstzettel oder Dienstvertrag) vereinbart wurde (ständige Betriebsstätte).

Dienstort:
Es muss der Dienstort (und nicht bloß die ständige Arbeitsstätte) verlassen werden.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 25 Straßenkilometer (ab 1.1.2008: 12 km) ab der Stadt- bzw. Gemeindegrenze, in der sich die ständige Betriebsstätte befindet.

Dienstfahrt:
Nicht jedes Verlassen der ständigen Betriebsstätte ist eine Dienstreise. Auszugehen ist von der ständigen Betriebsstätte und nicht vom Wohnort des Angestellten. Tätigkeiten außerhalb der ständigen Betriebsstätte, aber innerhalb der Grenzen der Stadt bzw. Gemeinde sowie innerhalb der 12-km-Grenze außerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes der ständigen Betriebsstätte bewirken keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Aufwandsentschädigung (Taggeld). Wird ein solches trotzdem bezahlt, gilt für die steuerliche (beitragrechtliche) Behandlung nicht der kollektivvertragliche Dienstreisebegriff, sondern der allgemeine Dienstreisebegriff des § 26 EStG (siehe Ausführung zur steuerlichen Behandlung des Taggeldes).

Die 12 km-Grenze ist von der Stadt- bzw. Gemeindegrenze nicht aber von der ständigen Betriebsstätte aus zu rechnen.

Beachte: Gemäß Abs. 3 lit. f KV gebührt bei Vorliegen schwieriger geographischer Verhältnisse (z. B. schwer zugängliche Tal- oder Höhenlagen) bei Dienstfahrten außerhalb der Stadt- (Gemeinde-)Grenze, aber innerhalb der 12 km-Zone grundsätzlich eine Zulage. Die Höhe dieser Abgeltung (Zulage) ist auf Betriebsebene zu vereinbaren.

Für „Dienstfahrten“ gebührt nur eine Reisekostenentschädigung, nicht aber eine Reiseaufwandsentschädigung.

Infolge einer Neuregelung mit Wirkung 1.1.2015 kann eine Dienstfahrt auch von der Wohnung aus angetreten bzw. mit der Rückkehr zur Wohnung beendet werden. Für diese Variante ist eine Vereinbarung notwendig.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Wels und ist bei einer Firma beschäftigt, die ihre ständige Betriebsstätte in Linz hat. Zur Wahrnehmung eines Kundentermins muss er nach Pasching reisen. Pasching liegt im Umkreis von 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw. Gemeindegrenze von Linz, der ständigen Betriebsstätte.

Die Verrichtung der Tätigkeit beim Kunden erfolgt somit im Rahmen einer Dienstfahrt.

Mit dem Arbeitgeber kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer direkt von seiner Wohnung zum Kunden fährt. In diesem Fall ist die Anreise bereits als Arbeitszeit zu werten und hat der Arbeitgeber die Kosten für das (von ihm bestimmte) Verkehrsmittel zu ersetzen.

Beginn und Ende der Dienstreise

Beginn und Ende der Dienstreise sind wichtig für die Höhe des Anspruches auf Taggeld. Die Höhe des Anspruches ist gestaffelt nach der Dauer der dienstreisebedingten Abwesenheit.
Wird die Dienstreise von der ständigen Betriebsstätte (Dienstort) aus angetreten, beginnt die Dienstreise mit dem Verlassen der Betriebsstätte.

Dienststätte ist im Sinne ständiger Arbeitsstätte auszulegen (ständige Arbeitsstätte am Dienstort laut Dienstzettel bzw. Dienstvertrag).

In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. „Wohnung“ ist jene Adresse, die im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag als solche angegeben ist.

Beachte: Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise ist das Verlassen des „Dienstortes“. Das Verlassen der „Wohnung“ ist nur relevant für den Beginn der Dienstreise, setzt also das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des Verlassens des Dienstortes voraus!

Beispiel:
Ein Wiener Betrieb entsendet einen in Krems wohnenden, für den Dienstort Wien aufgenommenen Angestellten für die die Ausführung eines Auftrages nach Krems. Es liegt eine Dienstreise vor, weil der Angestellte seine Tätigkeit nicht in Wien, sondern außerhalb Wiens und der 12-km-Zone zu erbringen hat. Der Beginn der Dienstreise (maßgebend für die Dauer der Abwesenheit) liegt hier beim reisenotwendigen Verlassen der Wohnung in Krems.

„Reisenotwendig“ bedeutet, dass der Angestellte den Beginn der Dienstreise nicht willkürlich wählen kann, z. B. schon um 4 Uhr früh aufbricht, obwohl die auftragsgemäße Arbeit erst um 8 Uhr beginnt. Reisenotwendig bedeutet, dass der Angestellte den Beginn der Dienstreise (Verlassen der Betriebsstätte bzw. Wohnung) so zu wählen hat, dass die Arbeit zum gewünschten Zeitpunkt angetreten werden kann.

Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur ständigen Arbeitsstätte bzw. der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Reisenotwendig bedeutet bei der Rückkehr, dass unmittelbar nach Beendigung des Auftrages die Rückreise zur ständigen Betriebsstätte bzw. zur Wohnung anzutreten ist.

Ob die Dienstreise von der ständigen Betriebsstätte oder von der Wohnung aus anzutreten bzw. zu beenden ist, entscheidet der Arbeitgeber.

Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.

Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung.
3. Reisekostenentschädigung, Verkehrsmittel und Kilometergeld
Arbeitsrechtliche Behandlung:
Ob ein Verkehrsmittel und welches Verkehrsmittel zu benutzen ist, bestimmt der Arbeitgeber, weil die Anordnung der Benützung und die Art des Verkehrsmittels die Dauer der Dienstreise beeinflusst und das Verkehrsmittel vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Als „Verkehrsmittel" kommen insbesondere die Massenverkehrsmittel (Bahn, Autobus, Straßenbahn) oder die Benützung eines Kraftfahrzeuges (Firmenauto oder Privatauto) in Betracht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Art des zu verwendenden Verkehrsmittels allein bestimmen; nur die Verwendung des Privatautos des Arbeitnehmers für Dienstreisen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Die Verrechnung eines Kilometergeldes ist von der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers abhängig. Anspruch auf Bezahlung der Kosten des benützten Verkehrsmittels bzw. des Kilometergeldes besteht nur bei Beschäftigung außerhalb der ständigen Arbeitsstätte. Für Fahrten zwischen Wohnung und ständiger Betriebsstätte besteht kein Anspruch auf Bezahlung des Verkehrsmittels gemäß Abs. 2 KV. Wird die Dienstreise zur Arbeitsstelle auf Anordnung des Arbeitgebers vom Wohnort angetreten besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstelle. Aus einer „genehmigten" Kilometergeldverrechnung allein kann dann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw angenommen werden, sie bedingt noch keine weitere Schadenshaftung des Dienstgebers für Schäden am dienstnehmereigenen PKW.

Ist jedoch eine Tätigkeit so angeordnet worden, dass sie den Einsatz des dienstnehmereigenen PKW voraussetzt, also ohne diesen nicht sinnvoll auszuführen ist, kann die durch die neuere OGH-Judikatur (OGH 4 Ob 35/82) entwickelte verschuldensunabhängige Dienstgeberhaftung für entsprechend bedingte Unfallschäden zum Tragen kommen. Der Dienstgeber haftet dann (laut OGH aus Analogie zu § 1014 ABGB) grundsätzlich voll für entsprechende Schäden am PKW des Dienstnehmers, wobei das Ausmaß der Schadensersatzpflicht vom Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers am Unfall abhängt (analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes); eine allfällige Schadensersatzleistung des Dienstgebers ist lohnsteuerpflichtig.
Steuerrechtliche Behandlung:
Steuerfreie Reise, Weg (Vergütung): Gemäß § 26 Z 4 EStG kommen Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld, sofern eine Dienstreise vorliegt, in Betracht.
Ein gewährtes Kilometergeld ist im Umfang der Sätze der Reisegebührenvorschriften steuerfrei.

Ab 1.1.2011 gelten die folgenden Sätze für das Kilometergeld:
1. für Motorfahrräder/Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer: € 0,24;
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer: € 0,24;
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer: € 0,42 Euro und
4. für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist: Zuschlag von € 0,05 je Fahrkilometer.

Bei Gewährung eines Kilometergeldes ist aber die Führung eines Fahrtenbuches erforderlich, weil nur Reise-(Weg-)Vergütungen aufgrund eines tatsächlichen Aufwandes unter § 26 Z 4 EStG fallen. Das Fahrtenbuch muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt angeben.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist in jenen Fällen, in denen eine Dienstreise von der Wohnung aus angetreten wird, die Reisekosten von dort aus berechnet und zwischendurch die Arbeitsstätte berührt wird, der Kilometergeldanteil der Strecke Wohnung-Betriebsstätte-Wohnung zu versteuern und kann dieser Anteil nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Anstelle der Kilometergelder dürfen keine anderen Pauschalbeträge gewahrt werden. Spesenpauschalen sind steuerpflichtig (VGH vom 12. 1, 83 ZL 91/130090).
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den (Pendler-) Pauschalbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Fahrtkostenvergütungen sind der Ersatz jener Auslagen, die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise infolge Benützung fremder Verkehrsmittel (also nicht eines eigenen oder arbeitgebereigenen Verkehrsmittels) entstehen. Sie gehören nur dann nicht zum Gehalt, wenn sie in der tatsächlichen Höhe einzeln nachgewiesen sind. Die Verwaltungspraxis gestattet bloße Glaubhaftmachung wenn es sich um gewisse, regelmäßig wiederkehrende Fahrtkosten mit dem billigsten Massenverkehrsmittel handelt, z. B. Massenverkehrsmittel im innerstädtischen Verkehr etc. Wird bei Bahn reisen die 1. Klasse verrechnet, tatsächlich aber nur die 2. Klasse in Anspruch genommen, ist der Unterschiedsbetrag dem steuerpflichti¬gen Arbeitslohn zuzurechnen.

Der Begriff „Fahrtkostenvergütung" ist weit auszulegen: Darunter fallen auch Nebenspesen wie Taxispesen zum und vom Bahnhof, Buchungsspesen, Kosten der Gepäckbeförderung und Versicherung. Nicht dazu gehören Kosten von Personenversicherungen die der Arbeitnehmer aus Anlass einer Reise abschließt.

Beitragsrechtliche Behandlung:
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) sind beitragsfrei gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG, sofern die Steuerfreiheit gemäß § 26 Z 4 EStG gegeben ist (OLG Wien 33A/77/B2; ARD 4403). Die Höhe des kollektivvertraglichen Kilometergeldes entspricht § 26 EStG (siehe Anhang I).

Beachte:
Die Fahrtkostenvergütung (Reisekostenentschädigung) gebührt unabhängig davon, ob ein Anspruch auf steuerfreies Taggeld besteht für auftragsbedingte Fahrten zwischen Tätigkeitsorten innerhalb des Dienstortes.

4. Reiseaufwandsentschädigungen (§ 8 Abs. 3 KV)
Taggeld
Höhe des Taggeldes (§ 8 Abs. 3 lit. a-c KV)
Das Taggeld gebührt pro vollen Kalendertag (also 7x/Woche) Das Taggeld gebührt grundsätzlich für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.

Gemäß Anhang II KV beträgt das Taggeld für Inlandsdienstreisen € 26,40 pro Kalendertag. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden zu. D.h. für einen Kalendertag gebühren für die Zeit von 0 bis 24 Uhr maximal 12/12 Taggelder.
Für Auslandsdienstreisen ist Anhang III des KV zu beachten (es gebühren die Sätze entsprechend der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Gebührenstufe 3, BGBl 1993/483 i.d.F. BGBl II 2001/434).

Langdauernde Dienstreisen (Abs. 3 lit. d KV)
Bei langdauernden Dienstreisen mit einem mehr als 30-tägigen ununterbrochenen Aufenthalt am Einsatzort wird berücksichtigt, dass für den Dienstnehmer nach einer Anfangsphase keine erhöhten Lebenshaltungskosten mehr anfallen. Es mindert sich daher ab dem 31 Kalendertag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung um 25 %.
Die durchgehende Entsendungsdauer wird - abgesehen von vom Dienstgeber angeordneten Rückfahrten zum Einsatzort - nicht unterbrochen. Der Fortlauf der 30-Tagefrist wird durch Zeiten eines Urlaubs, einer Dienstverhinderung, eines Zeitausgleichs oder einer Abwesenheit aus betrieblichen Notwendigkeiten gehemmt.

Im Anhang II zum KV halten die Parteien ergänzend fest, dass das Taggeld um 50 % gekürzt werden kann, wenn dem Arbeitnehmer das Mittagessen bzw. das Abendessen vom Arbeitgeber oder einem
Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Das zu Verfügung gestellte Mittag- oder Abendessen muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Die vorgesehene Kürzung ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zulässig.

Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage
Die Aufwandsentschädigung (Taggeld) ist weder in die Berechnungsgrundlage von UZ und WR noch in die Berechnungsgrundla¬ge des Urlaubsentgeltes noch des Krankenentgeltes und der Abfertigung einzubeziehen.
Steuerrechtliche Behandlung
a) Begriff der Dienstreise nach der Legaldefinition
Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG liegt dann vor,
- wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers das Büro oder die Betriebsstätte zur Durchführung einer Dienstverrichtung verlässt (1. Tatbestand) oder
- ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand). Beachte: Gemäß § 8 KV besteht beim 2. Tatbestand kein Anspruch auf Taggeld.

Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort:
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung an einem anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesen Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen.
b) Dienstreise aufgrund lohngestaltender Vorschrift:
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 2 1. 6 EStG vor, dass ein Arbeitnehmer, der im Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt, oder
2. SO weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann
Taggelder zu erhalten hat, so sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und lit. d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort. (Verordnung BGBI II 1997/306).

Beachte:
Aufgrund des Kollektivvertraglichen Dienstreisebegriffes be¬steht Steuerfreiheit auch bei längeren als fünftägigen (regelmäßigen) bzw. fünfzehntägigen (nicht regelmäßigen) Tätigkeiten an einem Einsatzort (§ 26 Z 4 1. Tatbestand). Das Erkenntnis des VfGH BGBl II 2006/514 ist zu beachten (siehe Ausführungen § 8 Abs. 1 Allgemeines).
Beitragsrechtliche Behandlung:
Wird das Taggeld in der Höhe der im Kollektivvertrag festgesetzten Sätze gewährt, ist es beitragsfrei, wenn die Steuerfreiheit gemäß § 26 EStG besteht). Es erübrigt sich hier die Prüfung durch die Sozialversicherungsträger, ob und inwieweit es dem tatsächlichen Aufwand entspricht (VGH vom 14.4,30, Zahl 84/0B/0141).
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

OMG
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Wien23
User


Anmeldungsdatum: 16.01.2017
Beiträge: 137
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Kurz und knackig mit wenigen Stichworten formuliert, für jeden leicht zu merken, ohne Worte mr_green
_________________
Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu belassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert. (Albert Einstein)
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Taxman
caesar collationum


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 3939
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

...und weiter? ...... hast du vielleicht, ganz zufällig, was Neues auf Lager?
_________________
!!!MAN MUSS NICHT ZWINGEND IMMER ALLES SO MACHEN WIE ES SCHON IMMER WAR!!!
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Webmaster
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Anmeldungsdatum: 29.04.2006
Beiträge: 1406
Wohnort: Unterwaltersdorf

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.kollektivvertrag.at/kv/taxi-w-arb

so war es kurzzeitig im Kollektivvertrag enthalten, im aktuellen aber wieder nicht drinnen


Zitat:

III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a)
Das Taggeld beträgt € 10,- pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis zu drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
b)
Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
c)
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
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TomBlack
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Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

So bekommt das Sprichwort: In der Kürze liegt die Würze - eine ganz neue Bedeutung! Laughing
_________________
Neid muss man sich erarbeiten!
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Driver

Es gibt keine neueren landeskollektiv der aus 2011 mit dem Taggeld gilt noch immer nur der Mindestlohn wurde angepasst.
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Webmaster
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Anmeldungsdatum: 29.04.2006
Beiträge: 1406
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Beitrag Verfasst am: 28.12.2017, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

bonafide hat Folgendes geschrieben:
Driver

Es gibt keine neueren landeskollektiv der aus 2011 mit dem Taggeld gilt noch immer nur der Mindestlohn wurde angepasst.


OK Danke, darum fand ich auch nix aktuelleres
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 29.12.2017, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das Taggeld soll den Mehraufwand an Verpflegungskosten ausserhalb des Betriebs, Wohnorts ausgleichen.
Man begibt sich auf Dienstreise und ist dort ortsunkundig und nicht firn wo man billig essen kann.
Das trifft aber bei uns Taxlern nicht zu. Wir wissen z.B. wann die happy hours beim Interspar sind und das Riesenschnitzel um 3.95 Euro zu haben ist. Zwischen 16 Uhr und 17.30 Uhr.
Wie oft haben wir denn eine Fahrt ausserhalb von Wien die mehr als 3 Stunden dauert...
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Taxman
caesar collationum


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 3939
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 29.12.2017, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG liegt dann vor,
- wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers das Büro oder die Betriebsstätte zur Durchführung einer Dienstverrichtung verlässt (1. Tatbestand)

und weida?
@madeira
das Zitat stammt übrigens aus deinem Eingangspost. Wer sinnerfassend lesen kann ist klar im Vorteil.
_________________
!!!MAN MUSS NICHT ZWINGEND IMMER ALLES SO MACHEN WIE ES SCHON IMMER WAR!!!
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Anmeldungsdatum: 29.04.2006
Beiträge: 1406
Wohnort: Unterwaltersdorf

Beitrag Verfasst am: 29.12.2017, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

NOCHMALS :

das Taggeld so wie es in unserem Gewerbe bezahlt wird ist in UNSEREN

Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) Wien / Lohn-/Gehaltsordnung
LANDESKOLLEKTIVVERTRAG


eigens geregelt worden.
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madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2017, 00:07    Titel: Antworten mit Zitat

Na gut danke fuerdie Hinweise.
Esi ist nur so, dass wenn die 1500 Euro Mindestlohn kommen sollten angedacht isst seitens de rInnungsvertreter das Taggeld wieder herauszunehmen, alsozu streichen.
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