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Antrag zum Gelegenheitsverkehrsgesetz

 
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feinwiese
Amateur


Anmeldungsdatum: 01.02.2010
Beiträge: 483
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 13.06.2019, 12:56    Titel: Antrag zum Gelegenheitsverkehrsgesetz Antworten mit Zitat

Antrag der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Andreas Ottenschläger; Alois Stöger, diplome Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geändert wird Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -GelverkG) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 laulen: ,,2. fiir die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder 3. flir die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder" 2. in § 5 werdenfolgende Abs. 2b und 2c eingefügl: ,,(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen 1. dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und 2. dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als achweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist flir den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. (2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71 b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)." 3. 1n § 5 Abs. 4 und 8 Z 1, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge "Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen" durch die Wortfolge "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)" ersetzt. 4. § 5 Abs. 5a laulet: ,,(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch 1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder 2. eine' Bescheinigung der' Prüfungskommission" auf grund . von" Universitäts'-, Fachhochschut� oder" Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der 917/A1 von 6vom 13.06.2019 (XXVI.GP)www.parlament.gv.at
Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z I gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul-und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z I nur fUr jene Sachgebiete, fiir die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul-oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." 5. § 5 Abs. 7lalllel: ,,(7) Der Befahigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. I GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. I GewO 1994 gelten." 6. § 6 Abs. / Z / lau leI: ,,1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/1 09/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in ÖstelTeich hat;" 7. § 6 Abs. 2lautel: ,,(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. I angefUhrten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreich ische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht." 8. § /0 Abs. 4 entfällt. 9. § /0 Abs. 6lautel: ,,(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGB!. 11 Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. § 40 Abs. I KFG zu erfolgen." / o. § /3 Abs. 3 lau leI: ,,(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er fiir das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann." / /. § /3 Abs. 4laulet: ,,(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen." / 2. Jn § /4 werden nach Abs. / folgende Abs. Ja und /b eingefügt: ,,(1 a) Eine Verordnung gemäß Abs. I ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden: I. Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafiir mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind; 2. Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß § 30f des FLAG durchgefiihrt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; 3. Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgefUhrt werden; 4. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafiir Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden; 5. Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 KFLG durchgefiihrt werden; 6. Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen; 2 von 6917/A XXVI. GP - Selbständiger Antrag (gescanntes Original)www.parlament.gv.at
7. Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten); 8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss. (Ib) Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes tur mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs. 1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach Abs. I ist festzulegen, aus welcher Datenquelle die tur diese Berechnung zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten zu beziehen sind." 13. § 14 Abs. 4 lautet: ,,(4) Die Tarife gemäß Abs. I bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Setzt sich ein Tarif aus einem Grundentgelt und weiteren Bestandteilen zusammen, so darf tur das Grundentgelt auch eine Preisspanne festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere tur den Transport mehrerer Personen, die Bestellung des Fahrzeugs im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter vorgesehen werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden." 14. § 16 Abs. 2 laufet. ,,(2) Konzessionen tur das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 -Taxi) und tur das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. I Z 4) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde." 15. An § 19 werdenfolgende Abs. 7 bis 9 angefügt: ,,(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. I Nr. xxx/2019 dürfen Konzessionen fiir das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden. (Cool Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und fiir das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. I Nr. xxx/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 6 Abs. I in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. I Nr. xxxJ2019 berreit wurde, bleiben aufrecht. (9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des § 5 Abs. 2b erstmals nachzuweisen: I. für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2020; 2. für Konzessionen, die 201 6 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021 ; 3. tur Konzessionen, die 201 7 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31 .1 2.2022; 4. tur Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31 .1 2.2023; 5. für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024." 16. An § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt. ,,(Cool Die §§ 3 Abs. I Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z I, 5 und 7, 6 Abs. I und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs.4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/20 19 treten mit I. September 2020 in Kraft. §§ 14 Abs. I a, 1 b und 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablaufdes Tages der Kundmachung in Kraft." 1nformeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht. 3 von 6917/A XXVI. GP - Selbständiger Antrag (gescanntes Original)www.parlament.gv.at
Begründung: Allgemeiner Teil Bisher bestanden im Bereich der gewerbsmäßigen Personen beförderung mit Personenkraftwagen zwei Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe und das mit Personenkraftwagen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe). Die grundlegenden rechtlichen Unterschiede bestehen darin, dass das mit Pkw betriebene Mietwagengewerbe nur zur Beförderung eines geschlossenen Personenkreises bestimmt ist und die Fahrzeuge zwischen einzelnen Fahrten jeweils zum Unternehmensstandort zurückkehren müssen (sog. Rückkehrpflicht). Für das Taxigewerbe gelten diese Beschränkungen nicht, dafür müssen die Lenker im Bereich des Taxigewerbes besonderen Qualifikationskriterien genügen (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit); diese Anforderungen galten wiederum fur Mietwagenlenker nicht. Obwohl in rechtlicher Hinsicht eine strikte inhaltliche Trennung zwischen den beiden Gewerben gegeben war, kam es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen, insbesondere seit es durch die technische Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Internets üblich geworden ist, Taxis oder Mietwagen mit Hilfe dieser Kommunikationsmittel zu bestellen oder zu buchen. jie Voraussetzungen fur die Erteilung einer Konzession hingegen sind für beide Gewerbe gleich. Die vorliegende Novelle verfolgt das Ziel, die beiden Gewerbe zu einem neuen Gewerbe "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw" zu vereinen, wobei die Vorteile bei der Gewerbe (flexiblere und daher kundenfreundliche Buchungsmöglichkeiten und besonderer Qualitätsstandard des Fahrpersonals) so weit wie möglich erhalten werden und zugleich den Anforderungen des heutigen Kommunikations-und Wirtschaftslebens Rechnung getragen werden sollen. Die Voraussetzungen fur die Erteilung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Konzession) sind bereits jetzt fur die beiden bestehenden Gewerbe gleich und sollen auch für das neue Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw unverändert bleiben; die Änderungen beziehen sich also auf die inhaltliche Tätigkeit und die Gewerbebezeichnung. Die Bestimmungen zur Vereinheitlichung zum neuen Gewerbe finden sich in der gegenständlichen ovelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, die Regelungen bezüglich des Fahrpersonals werden in einer Novelle der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 enthalten sein. Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3): Durch diese Änderungen wird das neue Gewerbe ,,Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw" geschaffen; die bisherige Bezeichnung "Taxigewerbe" soll entfallen, um sie Neuregelung auch legistisch deutlich zu machen. Inhaltlich werden - mit den in der Folge dargestellten Änderungen - weitestgehend die bisher fur das Taxigewerbe geltenden Bestimmungen übernommen. Die Abschaffung des bisherigen mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes ergibt sich aus der Änderung des § 3 Abs. I Z 2; gleichzeitig wird in Zukunft das Mietwagengewerbe nur noch die Personenbeförderung mittels Omnibussen umfassen, daher wird auch die Wortfolge "das mit Omnibussen betriebene" entfallen. Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2a und 2b): Diese Bestimmungen sind neu. Wie aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften seit vielen Jahren fur das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagengewerbe und den Kraftfahrlinienverkehr Standard, sollen nunmehr auch Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw nur mehr befristet auf funf Jahre erteilt werden. Am Ende dieser fünfjährigen Frist sind jeweils das Vorliegen der Zuverlässigkeit und die Rückstandsfreiheit hinsichtlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erneut nachzuweisen, damit die Konzession verlängert wird. Hier werden dem ach weis der finanziellen Leistungsfähigkeit bei den mit Bussen ausgeübten Gewerben nachgebildete Regelungen geschaffen. Neu wird in das Gesetz aufgenommen, dass eine Konzession ex lege endet, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen wird, weil dann auch nicht mehr von einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen ausgegangen werden kann. Zu Z 3, 5,10,11 und 14 (§ 5 Abs. 4, 7 und 8 Z 1, 5 und 7; § 13 Abs. 3 und 4; § 16 Abs. 2): Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die neuen Gewerbebezeichungen. Zu Z 4 (§ 5 Abs. 5a): Einerseits werden redaktionelle Anpassungen an die neuen Gewerbebezeichnungen vorgenommen. Darüber hinaus entfällt die bisher fur· das Taxigewerbe erforderliche dreijährige fachliche Tätigkeit. Während diese ursprünglich in Richtung einer einschlägigen kaufmännischen Tätigkeit abzielte, wurde dieses Erfordernis zuletzt - nicht zuletzt auch aufgrund einschlägiger Judikatur - immer mehr dahingehend interpretiert, dass eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Taxilenker einerseits gefordert, andererseits als ausreichend angesehen wurde. Diese Sichtwiese scheint weder zeitgemäß noch erforderlich, zumal es um die Erteilung einer Gewerbeberechtigung geht und nicht um Anforderungen an das Fahrpersonal. 4 von 6917/A XXVI. GP - Selbständiger Antrag (gescanntes Original)www.parlament.gv.at
Zu Z 6 und 7 (§ 6 Abs. I Z 1 und Abs. 2): Schon bisher konnte vom Erfordernis der österreich ischen Staatsbürgerschaft bei ausländischen Konzessionswerbern abgesehen werden, falls mit dem Heimatstaat des Konzessionswerbers Gegenseitigkeit bestand. Das hat in der Praxis allerdings immer wieder zu langwierigen und auch oft erfolglosen Ermittlungsverfahren in den Herkunftsländern der Konzessionswerber geführt. Daher wird nunmehr klargestellt, dass von diesem Erfordernis nur mehr abgesehen werden darf, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat ausdrücklich vereinbart wurde (etwa durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen, einen Staatsvertrag, ein Regierungsübereinkommen). Ebenfalls immer wieder zu Unsicherheiten führte die Frage der Gegenseitigkeit bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen i.S. der Richtlinie 200311 09/EG; diesbezüglich legt die Richtlinie fest, dass diese grundsätzlich gleich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln sind; im Hinblick auf nationale Bestimmungen über den Zugang zu unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten, die eine solche Gleichstellung nicht vorsehen, aber bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits bestanden haben, steht es den Mitgliedstaaten gern. Art. II frei, diese beizubehalten. Ein.e ausdrückliche Regelung dazu findet sich im Gelegenheitsverkehrsgesetz bisher nicht; im Sinne der seit längerem geübten Praxis soll nunmehr ebenfalls ausdrücklich festgelegt werden, dass auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige den Nachweis der Gegenseitigkeit nicht erbringen müssen .. Zu Z 8 (§ 10 Abs. 4): Die Normierung der sog. "Bereithaltepflicht" erscheint - insb., da es seit geraumer Zeit keine Bedarfsprüfung mehr gibt - nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen. Zu Z 9 (§ 10 Abs. 6): In Ergänzung der bisherigen Bestimmungen wird klargestellt, dass die verwendeten Fahrzeuge am dauernden Standort zugelassen sein müssen. Zu Z 12 (§ 14 Abs. la und Ib): Während es früher den Landeshauptmännern und -frauen zustand, im Rahmen der Verordnung einer Tarifpflicht auch allfällige Ausnahmen davon festzulegen, sollen nunmehr die Ausnahmen bundesweit vereinheitlicht werden; die grundsätzliche Festlegung einer Tarifpflicht bleibt in der Zuständigkeit desjeweiligen Landeshauptmanns bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau. Die Ausnahmen spiegeln im Großen und Ganzen bereits jetzt in den einzelnen Tarifverordnungen der Länder verankerte Ausnahmen wider. Zu den Ausnahmen im Einzelnen: Z I: bei Transporten gehunfähig erkrankter Versicherter (=Patientenbefdrderung) wird gegen vorherige ärztliche Bescheinigung auf Basis von Rahmentarifen direkt mit dem Verssicherungsträger verrechnet. Es handelt sich dabei beispielsweise um Transporte zum Arzt, in ein Kassenambulatorium, zu Kontrollbesuchen oder Fahrten zur Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie. Dazu schließen die Sozialversicherungsträger in der Regel Rahmenvereinbarungen mit Befdrderungsunternehmen ab. Bei Inanspruchnahme muss der Versicherte nur noch einen vorn Arzt unterschriebenen Verordnungsschein vorweisen, die Verrechnung erfolgt dann unmittelbar mit dem Sozialversicherungsträger. Solche Fahrten müssen von allfälligen Tarifen ausgenommen sein, um dieses bewährte System im Rahmen der Gesundheitsversorgung beibehalten zu können. Z 2: Schülerbefdrderung wird nach den Grundsätzen des FLAG im Wege des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen über spezielle Rahmentarife finanziert. Auch in diesem Fall müssen derartige Fahrten von einer allfälligen Tarifpflicht ausgenommen werden. Z 3: die hier genannten Fälle ergänzen fehlende Angebote des öffentlichen Verkehrs und werden im Wege von Rahmenvereinbarungen bezuschusst oder sollen vorübergehend entstandene Lücken (z.B. aufgrund schadensbedingter Unterbrechungen von Bahn-und/oder Busverbindungen) schließen helfen. Auch hier bedingt das Vorliegen der Rahmenvereinbarung die Notwendigkeit einer Ausnahme von der Tarifpflicht. Z 4: verschiedentlich werden seitens der öffentlichen Hand Zuschüsse zum Transport von Personen mit besonderen Bedürfnissen geleistet. Die Abwicklung der Transporte (beispielsweise Sammeltransporte) lässt eine Fahrpreisberechnung nach Tarif nicht adäquat erscheinen, daher sollen derartige Fahrten von der Tarifpflicht ausgenommen sein. Z 5: Anrufsammeltaxis haben sich als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr bewährt und stellen etwa für Jugendliche oder Senioren eine erwünschte, günstige Beförderungsmöglichkeit dar, die sie vom Besitz oder von der Benutzung eines eigenen, individuellen Beförderungsmittels unabhängig macht. Da die gesetzliche Definition gern. § 38 Abs. 3 KFLG "feste Abfahrtzeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis" vorsieht, ist eine Fahrpreisbereclmung nach Tarif nicht möglich. Z 6: dient der KlarsteIlung, dass Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinausgehen, der freien Preisvereinbarung unterliegen. Z 7: grundsätzlich soll durch die Festlegung von Tarifen bei Personenbefdrderungen eine transparente Preissituation für den Konsumenten geschaffen werden. Wenn die Fahrt aber lediglich eine Botenfahrt darstellt, hat der Auftraggeber' in der Regel durchaus 'die 'Zeit' und die Möglichkei( srchvorweg über den Preis zu 5 von 6917/A XXVI. GP - Selbständiger Antrag (gescanntes Original)www.parlament.gv.at
erkundigen, sodass die ordnungspolitische Funktion der Festlegung von verbindlichen Tarifen fiir die Botenfahrten nicht erforderlich ist. Z 8: derartige Pauschalvereinbarungen sind vor allem für besondere Ereignisse wie Taufen, Hochzeiten oder andere Feiern üblich; meist kommen dabei auch besondere Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer besonderen Ausstattung - also auch in der Regel besonders teure Fahrzeuge - zum Einsatz. All dies lässt eine Fahrpreisberechnung nach Tarif nicht adäquat erscheinen, auch werden solche Fahrten nicht spontan unter Zeitdruck gebucht, sondern sind meist Teil eine umfassenderen Planung. Abs. I b schafft die Möglichkeit, sich in allen Fällen, in denen ein Fahrzeug nicht unmittelbar auf der Straße in Anspruch genommen wird, bereits bei der Buchung einen "voraussichtlichen Fahrpreis" nennen zu lassen. Dieser darf in der Folge nicht überschritten werden; ergibt der tarifmäßige Fahrpreis - etwa aufgrund einer verkehrsbedingten Verzögerung - einen höheren Fahrpreis, wird der vorweg bekanntgegebene "voraussichtliche Fahrpreis" fällig; liegt der tarifmäßige Preis - z.B. weil ein einkalkulierter Stau sich aufgelöst hat - unter dem bekanntgegebenen voraussichtlichen Fahrpreis, ist der tarifmäßige Preis zu bezahlen. Damit die Möglichkeit dieses Kostenvoranschlags nicht genützt wird, um generell den Preis laut Tarifzu unterlaufen, ist in der Tarifverordnung auch festzulegen, aufgrund welcher Daten bzw. Datenquelle (z.B. "Verkehrsservice Austria", ein bestimmter Routenplaner o.ä.) der voraussichtliche Fahrpreis zu berechnen ist. Zu Z 13 (§ 14 Abs. 4): Die Zusammensetzung und Berechnung der Tarife wird in Zukunft genauer geregelt. So wird beispielhaft aufgezählt, für welche Leistungen Zuschläge festgelegt werden dürfen. Um trotz festgelegter Tarif Wettbewerbsverzerrungen durch das Anbieten von Sonderkonditionen o.ä. zu vermeiden, wurden auch Verbote von Preisnachlässen jeglicher Art oder sonstiger Begünstigungen eingefiigt. Zu Z 15 (§ 19 Abs. 7 bis 9): Bei diesen Regelungen handelt es sich um Übergangsbestimmungen. einerseits dürfen bereits ab Kundmachung der Novelle keine Konzession für das mit Pkw betriebene Mietwagengewerbe mehr erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch euerteilungen von Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Personenbeförderungsgewerbe. Bis zu diesem Zeitpunkt erteilte Konzessionen tur das mit Pkw betriebene Mietwagengewerbe und das Taxigewerbe werden ex lege ein Jahr später (mit Inkrafttreten des Hauptteils der Novelle) zu Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Personenbeförderungsgewerbe. Konzessionen für Drittstaatsangehörige, vor deren Erteilung aufgrund festgestellter materieller Gegenseitigkeit von der Voraussetzung der EWR-Bürgerschaft befreit wurde, bleiben unverändert gültig, auch wenn mit dem Heimatstaat des Konzessionsinhabers formelle Gegenseitigkeit im Sinne der neuen Bestimmungen nicht besteht. Um zu vermeiden, dass die Behörden bei der erstmaligen Überprüfung der Zuverlässigkeit einem übermäßigen Ansturm ausgesetzt sind, und auch um dadurch verursachte überlange Wartezeiten hintanzuhalten, wird die Frist für die erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit gestaffelt. Zu Z 16 (§ 21 Abs.Cool: Hier wird das Inkrafttreten der Novelle mit 1. September 2020 festgelegt; lediglich die Bestimmung des § 19 Abs. 7, wonach keine neuen Mietwagenkonzessionen mehr erteilt werden dürfen, und die Bestimmungen des § 14 Abs. I a und 1 b betreffend Ausnahmen aus der Tarifverordnung treten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 6 von 6917/A XXVI. GP - Selbständiger Antrag (gescanntes Original)www.parlament.gv.at
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feinwiese
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Beitrag Verfasst am: 13.06.2019, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A_00917/imfname_756491.pdf

Sorry für die Textwurst, hier kann man es strukturierter nachlesen....



lg


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Taxman
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Anmeldungsdatum: 19.06.2008
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Beitrag Verfasst am: 13.06.2019, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Bier schon offen? Bei mir hats bis jetzt zu einem Mangosaft gspritzt greicht. ;-)
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!!!MAN MUSS NICHT ZWINGEND IMMER ALLES SO MACHEN WIE ES SCHON IMMER WAR!!!
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
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Beitrag Verfasst am: 13.06.2019, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Paragraph 14 1b heisst jetzt was genau

aus der Formulierung les ich eine 90 minütige Mietdauer, in der Erklärung ist davon aber keine Rede auch irrtitiert mich die Formulierung ...sich in allen Fällen

Sollte das vielleicht lauten
Fahrten, für die das Fahrzeug mindestens 90 Minuten im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes gebucht wurde

(Ib) Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes für mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs. 1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach Abs. I ist festzulegen, aus welcher Datenquelle die tur diese Berechnung zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten zu beziehen sind."


Abs. I b schafft die Möglichkeit, sich in allen Fällen , in denen ein Fahrzeug nicht unmittelbar auf der Straße in Anspruch genommen wird, bereits bei der Buchung einen "voraussichtlichen Fahrpreis" nennen zu lassen. Dieser darf in der Folge nicht überschritten werden; ergibt der tarifmäßige Fahrpreis - etwa aufgrund einer verkehrsbedingten Verzögerung - einen höheren Fahrpreis, wird der vorweg bekanntgegebene "voraussichtliche Fahrpreis" fällig; liegt der tarifmäßige Preis - z.B. weil ein einkalkulierter Stau sich aufgelöst hat - unter dem bekanntgegebenen voraussichtlichen Fahrpreis, ist der tarifmäßige Preis zu bezahlen. Damit die Möglichkeit dieses Kostenvoranschlags nicht genützt wird, um generell den Preis laut Tarif zu unterlaufen, ist in der Tarifverordnung auch festzulegen, aufgrund welcher Daten bzw. Datenquelle (z.B. "Verkehrsservice Austria", ein bestimmter Routenplaner o.ä.) der voraussichtliche Fahrpreis zu berechnen ist.
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feinwiese
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Anmeldungsdatum: 01.02.2010
Beiträge: 483
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

bonafide hat Folgendes geschrieben:
Paragraph 14 1b heisst jetzt was genau

aus der Formulierung les ich eine 90 minütige Mietdauer, in der Erklärung ist davon aber keine Rede auch irrtitiert mich die Formulierung ...sich in allen Fällen

Sollte das vielleicht lauten
Fahrten, für die das Fahrzeug mindestens 90 Minuten im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes gebucht wurde




Nein, so lautet es eindeutig nicht. Im Gestzsprech wird auf 90 Minuten Mietdauer bezuggenommen und in der Erklärung von Hochzeiten o. Ä. gesprochen. Hier ist leider keine Vorlaufzeit eingearbeitet, dies wird Aufgabe der Wiener Landesbetriebsordnung sein.....

lg

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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

das wäre aber dann doppelt gemoppelt den in den Ausnahmen zum Tarif ist das festgelegt
Zitat:

8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.


das mit den Hochzeiten bezieht sich auf § 14 1a Z. 8

lies bitte noch einmal genau 1b und die Erklärung zu 1b denn ich glaub im 1b sollte eine vorlaufzeit eingearbeitet sein
Zitat:

Abs. I b schafft die Möglichkeit, sich in allen Fällen , in denen ein Fahrzeug nicht unmittelbar auf der Straße in Anspruch genommen wird,.....
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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
dies wird Aufgabe der Wiener Landesbetriebsordnung sein.....

Um die ausnahmen vom Tarif zu vereinheitlichen sollen sie von den Landes BO in die Bundes BO wandern

Die LandesBO soll im Tarif in Zukunft nur mehr den Preis für die einzelnen Punkten regeln
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Taxi-Driver
Das Original


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Beitrag Messageicon Verfasst am: 14.06.2019, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendwie kaum zu glauben aber ...

Erste Reaktionen hier nachzulesen (Text kopiere ich ebenfalls hier ein da der LINK bestimmt nicht lange hält)
https://orf.at/#/stories/3126809/


Kritik und Lob für geplante Taxi-Mietwagen-Reform

Die Fahrdienstvermittler Holmi und Uber kritisieren die gestern von FPÖ, ÖVP und SPÖ im Nationalrat eingebrachte Novelle zur Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes. Mit der Gesetzesänderung würden flexible Preise bei Uber & Co. der Vergangenheit angehören. Ein Komplettrückzug sei nicht ausgeschlossen, sagte Uber-Österreich-Chef Martin Essl zur APA.

Die geplante Gesetzesnovelle bedeutet die Abschaffung des Mietwagengewerbes. Würde sie mit September 2020 in Kraft treten, könne man die Fahrdienstvermittlung UberX nicht mehr anbieten. Derzeit würden erfolgversprechende Tests in Graz, Linz und Salzburg laufen.
Kritik an fehlender Transparenz

Die Verhandlungen seien intransparent und einseitig verlaufen – die Wirtschaftskammer habe nur den traditionellen Taxisektor vertreten und Mietwagenfirmen systematisch ausgeschlossen. In der Novelle seien großteils die Bestimmungen des Taxigewerbes übernommen worden. Uber will nun in die Offensive gehen und für eine Änderung werben.

Auch der österreichische Fahrdienstvermittler Holmi, ein Start-up aus Vorarlberg, ist mit dem geplanten Einheitsgewerbe unzufrieden. Mit dem Gesetzesvorschlag wollten die Parteien flexible Preise für Mietwagenfahrten verbieten und somit den Wettbewerb abschaffen, kritisierte Holmi-Geschäftsführer Jürgen Gunz in einer Aussendung.

Die Gewerkschaft ist mit dem Gesetzesvorhaben hingegen zufrieden. „Mit dieser anstehenden Novelle wird endlich Wettbewerbsgerechtigkeit zwischen Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Fahrtendienstanbietern hergestellt. Auch Lohn- und Sozialdumping in der Branche kann man damit besser in den Griff bekommen“, so Karl Delfs, Bundessekretär des vida-Fachbereichs Straße, in einer Aussendung.
Taxifahrer zufrieden

Zufrieden zeigte sich am Vormittag in einer Aussendung auch der Obmann der Sparte Transport und Verkehr in der Wirtschaftskammer Wien, Davor Sertic. Die „zahlreichen Gespräche und Verhandlungen im Hintergrund“ hätten sich bezahlt gemacht. Taxivertreter übten in der Vergangenheit scharfe Kritik an Fahrdienstvermittlern wie Uber und forderten gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Branche.

Das eingebrachte Gesetzesvorhaben zur Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes im Nationalrat soll bereits am 19. Juni behandelt werden. Eckpunkte der Reform sind einheitliche Tarife für Taxi und Mietwagen und ein verpflichtender Taxischein für alle. Die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes könnte noch im Juli oder im September im Parlament verabschiedet werden und würde dann im September 2020 in Kraft treten.


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madeira
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

https://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5644128/TuerkisBlauRot-planen-einheitliche-Preise-fuer-Taxi-und-Uber
Die heimische Taxi- und Mietwagenbranche steht vor einer großen Reform. FPÖ, ÖVP und SPÖ haben gestern ein Gesetzesvorhaben zur Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes im Nationalrat eingebracht. Der nächste Verkehrsausschuss soll das Thema bereits am 19. Juni behandeln. Mit der Gesetzesnovelle, über die bereits vor Monaten diskutiert wurde, würden flexible Preise bei Uber & Co. dann der Vergangenheit angehören. Eckpunkte der Reform sind einheitliche Tarife für Taxi und Mietwagen und ein verpflichtender Taxischein für alle.
Die Taxivertreter übten in der Vergangenheit scharfe Kritik an Fahrdienstvermittlern wie Uber und forderten gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Branche. Nun sind sie über die geplante Novelle höchst erfreut. "Die zahlreichen Gespräche und Verhandlungen im Hintergrund haben sich bezahlt gemacht", so der Obmann der Sparte Transport und Verkehr in der Wirtschaftskammer Wien, Davor Sertic, in einer Aussendung. "Ich hoffe, wir werden im Verkehrsausschuss ein positives Ergebnis erzielen."
Uber-Rückzug aus Österreich angedroht
Im Taxigewerbe gibt es fixe Preise mit Fahrpreisanzeiger (Taxameter), bei Mietwagen kann der Preis derzeit noch frei vereinbart werden. Mietwagenfirmen können damit deutlich niedrigere Preise anbieten als Taxis. Mietwagen-Fahrer müssen aber nach jeder Fahrt wieder in die Betriebsstätte zurückkehren, wenn sie keinen neuen Auftrag erhalten. Der US-Fahrdienstvermittler Uber ist seit 2014 in Wien aktiv und arbeitet in der Bundeshauptstadt mit zahlreichen Mietwagenunternehmen zusammen, die über 2000 Fahrer verfügen. Uber-Österreich-Chef Martin Essl warnte in der Vergangenheit mehrfach vor fixen Preisen und stelle bei entsprechenden Gesetzesänderungen einen Rückzug aus Österreich in den Raum.
Die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes könnte noch im Juli oder im September im Parlament verabschiedet werden und würde dann im September 2020 in Kraft treten.
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Cerosh
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

An sich erfreulich, aber das ganze gilt erst ab September 2020 und dann ein Jahr Übergangsfrist? Also noch 2 Jahre rumwuseln?
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

nein beschluss 2019 1 jahr übergansgsfrist ab 2020 nur mehr das Gewerbe Personenbeförderung mit pkw
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taxibaron
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Beitrag Verfasst am: 14.06.2019, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Heuschreckenkapitalist meldet sich zu Wort:

https://ogy.de/dm6b
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Beitrag Verfasst am: 15.06.2019, 03:45    Titel: Antworten mit Zitat

Witzig wie er sich drüber aufregt wie er Mietwagen nicht vertreten sieht, dabei geht's ja drum die Mietwagen von diesen Heuschrecken zu befreien, damit sie das machen was sie sind.. taxi. Das er sich persönlich nicht vertreten sieht is halt traurig für ihn und über.
Is das übrigens der essl also der bua vom alten essl (baumax) ? An den hab ich aus meiner ps Markt Zeit noch lustige Erinnerungen Cool
Ich befürchte nur das bis dahin ubers lobbyarmee bei unsren Politikern antanzt und wen findet dems genug Geld geben können damit das Gesetz bis dahin wieder geändert wird, siehe london. Besonders vor ÖVP hab ich da Angst das die mal schnell nen Rückzieher machen, die brauchen sicher noch paar Millionen für die nächste Wahl, den kurz schönreden is teuer Laughing
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taxibaron
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Beitrag Verfasst am: 15.06.2019, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

"Uber hofft auf Neuwahlen

Bis die Gesetzesnovelle womöglich in Kraft tritt, will Uber für Veränderungen werben. "Nach den Neuwahlen im Herbst könnte sich politisch hoffentlich noch etwas ändern", so Essl."

Natürlich hoffen diese Falotten das dann ( Gott bewahre) türkis/neonfarben ans Ruder kommen...
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Beitrag Verfasst am: 15.06.2019, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

taxibaron hat Folgendes geschrieben:
"Uber hofft auf Neuwahlen

Bis die Gesetzesnovelle womöglich in Kraft tritt, will Uber für Veränderungen werben. "Nach den Neuwahlen im Herbst könnte sich politisch hoffentlich noch etwas ändern", so Essl."

Natürlich hoffen diese Falotten das dann ( Gott bewahre) türkis/neonfarben ans Ruder kommen...

So wird es wahrscheinlich auch ausgehen das die beiden auf über 50% kommen und zusammengehen. Die türkisen müssen in die Knie gehen so wie beim Rauchen in der Gastronomie mit der FPÖ.
Am 29. September sind die Wahlen und bis wir eine Regierung haben ist es Weihnachten.
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