Das Taxi-Forum - closed - Übersicht Das Taxi-Forum - closed
Hier wird Ihnen geholfen - nur mehr lesen möglich
 
 FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin 
Intro  Portal  Index 

TX-Rechtsecke

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 09.08.2019, 08:40    Titel: TX-Rechtsecke Antworten mit Zitat

AKTUELLE RECHTSFRAGEN

Erstellt: 30. Juli 2019

In jüngerer Zeit wurde ich mehrfach um die rechtliche Betrachtung der nachstehenden Themen ersucht. Nachdem die Fragen von allgemeiner Relevanz sind, beantworte ich diese gerne auch hier in der „Rechtsecke“:

Darf der Taxilenker bei Auswärtsfahrten eine Anzahlung verlangen?
Diese Frage ist eindeutig mit JA zu beantworten. Eine explizite rechtliche Vorgabe zur Lösung dieser Frage gibt es nicht, sodass sich die Antwort nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln richtet. Ein Fahrtauftrag kommt immer durch Vereinbarung zustande. Der Taxilenker ist zur Beförderung bereit, der Fahrgast will befördert werden. Bei Auswärtsfahrten wird üblicherweise vor Transportbeginn der Fahrpreis (oder die Kriterien zur Bestimmung desselben) ausgehandelt/festgelegt. Dem Taxilenker steht es natürlich frei, eine Anzahlung, oder aber auch den vereinbarten Fahrpreis vorab zu begehren. Ist der Fahrgast nicht bereit, in Vorleistung zu treten, so liegt es am Taxilenker, ob der den Beförderungsauftrag dennoch annimmt. Es liegt dann in seiner Risikosphäre, wenn der Fahrgast später nicht bezahlen will oder kann. Das Taxigewerbe ist wohl das einzige jedermann zur Verfügung stehende Personenbeförderungsgewerbe, bei welchem die (nicht tarifgebundene) Fahrt auch im Nachhinein bezahlt werden kann. So ist es bei Flügen, Eisenbahn- oder Busfahrten, Schiliften eine Selbstverständlichkeit, dass der volle Fahrpreis vorab zu entrichten ist.


Der Fahrgast bezahlt den Fahrpreis nicht, was ist zu tun?
Zur Beantwortung dieser Frage ist sowohl das (gerichtliche) Strafrecht als auch das bürgerliche Recht heranzuziehen, aber auch zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden.

Strafrechtlich verwirklicht das Nichtbezahlen des Fahrpreises ein Betrugsdelikt nach § 146 StGB, welches von Amts wegen zu verfolgen ist. Der Anzeige bei der Polizei folgt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft, hernach jene durch den Strafrichter. Soweit die Theorie. Praktisch betrachtet dürfte das Verfolgungsinteresse aufgrund des üblicherweise relativ geringen Fahrpreises nicht besonders hoch sein. Vielfach erledigt sich das Problem bereits durch freundliche Polizisten bei der Anzeige, die den Täter zum Begleichen des Fuhrlohns bewegen. Ansonsten erfolgt die Erledigung (aufgrund des geringen Schadensbetrages) oftmals auch durch den Bezirksanwalt bei der Staatsanwaltschaft, welcher dem Täter eine diversionelle Erledigung (Bezahlung eines Betrages zugunsten der Republik und eventuell Leistung des Fuhrlohns gegen Einstellung des Strafverfahrens) anbietet. Eine Verurteilung durch den Bezirksrichter ist daher wohl eher selten. Anders bei gewerbsmäßigem Betrug, da dann der Strafrahmen höher ist. Der geschädigte Taxilenker kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen, um dadurch auf einfache Weise kostenfrei zu seinem Fuhrlohn zu kommen. Der Vollständigkeit halber: Das mit noch geringerer Strafe bedrohte Ermächtigungsdelikt „Erschleichen einer Beförderungsleistung“ nach § 149 Abs 1 StGB liegt nach einem Urteil des OGH aus dem Jahre 1979 nicht vor, da ein Taxi „keine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt“ ist.

Zivilrechtlich ist der geprellte Fuhrlohn (egal in welcher Höhe) beim Bezirksgericht einklagbar, was jedoch mit Kosten verbunden ist. So beträgt die vom Kläger (Taxilenker) vorab zu leistende gerichtliche Pauschalgebühr bei einem Streitwert bis EUR 150,00 bereits EUR 23,00. Name und Anschrift des Täters müssen natürlich bekannt sein. Doch auch bei einem klagsstattgebenden Urteil bzw. einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl bleibt die Frage der Einbringlichmachung offen. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens löst weitere Gebühren aus. Anwaltszwang besteht bei geringen Beträgen keiner. Straf- und Zivilverfahren sind auch parallel möglich.

Praktisch betrachtet erscheint eine Anzeige bei der Polizei jedenfalls wichtig, da dadurch eventuell die Daten des Täters bekannt werden, wie auch oftmals eine formlose Erledigung möglich ist. Vor einem zivilgerichtlichen Klagsverfahren sollte jeder geprellte Taxilenker abwägen, ob er „schlechtem noch gutes Geld“ nachwerfen will, zumal die Frage der Einbringlichmachung von vornherein niemals eindeutig beantwortet werden kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Google






Verfasst am:     Titel: Anzeige

Nach oben
feinwiese
Amateur


Anmeldungsdatum: 01.02.2010
Beiträge: 483
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 09.08.2019, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Üblicher Ablauf in der Praxis:

1) Fahrgast zahlt nicht, Diskussionsphase 10 Minuten

2) Poizei rufen, Wartezeit bis zu einer 1/4 Stunde

3) Anzeige aufnehmen bei Uneinsichtigkeit, bis zu 1 Stunde

4) Langes Warten

5) Amtliches Schreiben, Eisntellung wegen Geringfügigkeit und Verweis auf den Zivilweg

6) Resignation wegen des Riskos der Uneinbringlichkeit


Natürlich git es auch andere Möglichkeiten, eine wurde mir auf 133!!! nahegelegt. Phase 1 in einer Silvesternacht vor ein paar Jahren führte zu Phase 2 meinerseits. Nach Schilderung des Problemes wurde ich gefragt "Kennans ihna net selber helfen?". Auf meinen Einwand, ich könnte, aber dann kommen sie ja erst Recht, aber dann wegen mir, bekam ich die Antwort "Helfens Ihna, mir kummen net". Ich half mir dann selbst, aber es hat mir nicht geholfen, Geld sah ich trotzdem keins. Obwohl ich gestehen muss, das Endergebnis war letzten Endes wesentlich befriedigender als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit.

lg

feinwiese
_________________
Geld allein macht nicht glücklich, aber es ist besser, in einem Taxi zu weinen als in der Straßenbahn.
Marcel Reich-Ranicki
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
piefke53
Amateur


Anmeldungsdatum: 14.04.2015
Beiträge: 343
Wohnort: Tulln

Beitrag Verfasst am: 10.08.2019, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Im Sinne von: "Ich hab zwar meine Kohle nicht, Du dafür Deine Zähne nicht mehr?" icon_x0106.gif icon_x0106.gif
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2.0.23 � 2001, 2005 phpBB Group - edited by Mic
Deutsche Übersetzung von phpBB.de


IMPRESSUM u. Datenschutzinfo

Anti Bot Question MOD - phpBB MOD gegen Spambots
Vereitelte Spamregistrierungen: 162029