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HBF Bushaltestelle

 
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XenonAlpha
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Anmeldungsdatum: 05.02.2017
Beiträge: 67
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 00:41    Titel: HBF Bushaltestelle Antworten mit Zitat

Hab ne Anzeige bekommen für aussteigen lassen an der gschissenen Bushaltestelle neben dem Standplatz — weil der Sauhaufen dort natürlich die mittlere Durchfahrt blockiert hat.

Der Busfahrer war noch so schlau und hat mich fotografiert - als die hintere rechte Tür geöffnet und der FG halb draußen war.

Darf ich dort aussteigen lassen? Ja oder Nein?
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Verfasst am:     Titel: Anzeige

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bonafide
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Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 04:59    Titel: Antworten mit Zitat

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:...

e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,

2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.

Das ist ein Auszug des Gesetzestext wenn du nach dem Paragraphen gestraft worden bist
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bonafide
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 05:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzung

Kann es sein,dass das keine Bushaltestelle, sondern ein Halteverbot ausgenommen Omnibusse ist.
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XenonAlpha
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.02.2017
Beiträge: 67
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ja es war ein Halteverbot mit Ausnahme Omnibuses -
Genau neben dem Taxistandplatz HBF-S - welcher immer rammelvoll ist

Bedeutet das jetzt ich werde die Strafe zahlen müssen?

Es ging ja lediglich ums aussteigen lassen
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Da mache einen Einspruch und schreibe rein, dass die mittlere Spur vom Taxistandplatz blockiert war. Hilfreich ist auch ein Foto wo man sieht dass die Taxler die mittlere Zufahrtsspur blockieren. Wenn man zufahren will, dann fahren die nicht weg, die Taxler.
Foto kannst auch im Nachhinein anfertigen, es muss nur überzeugend sein.
Die Polizei vis-a-vis kontrolliert eh ständig den Taxistandplatz. Wenn jemand hupt regen sich die blockierenden Taxler auch auf.
Es war dir nirgend anderswo möglich die Fahrgäste mit den schweren Koffern aussteigen zu lassen.
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XenonAlpha
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.02.2017
Beiträge: 67
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab hier von der WKO ein Wisch online gefunden der folgendes besagt:

Spezialbestimmungen für das Taxi-und Mietwagengewerbe in der Straßenverkehrsordnung 1960 wie folgt geregelt:
§ 24 (2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus-oder Einsteigen kurzgehalten werden.

Ich würd halt gern wissen ob dort tatsächlich ganicht gehalten werden darf um Fahrgäste aussteigen zu lassen oder ob das was die Behörde da straft vom Verwaltungsgericht zurückgenommen wird.

Leider werde ich vom Gesetzesztext nicht schlauer.

Ist demnach ein Halteverbot für Omnibusse anders geregelt als eine gewöhnliche Ladezone und eine Haltestelle vom 13a?

Bin halt Taxler und kein Jurist Confused
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bonafide
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 10.08.2013
Beiträge: 983
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 30.12.2019, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

sieh mein Post oben dein fall ist als Ausnahme nicht aufgezählt

Das ist keine Ausnahme für Taxi und Mietwagen
das gilt für alle Strassenverkehrsteilnehmer sonst würde da nicht als Ausnahme der Taxistandplatz drinnen stehen

dein Fall ist per Definition zu zahlen

was du probieren kannst ist das was madeira geschrieben hat.

das mit dem "nicht möglich" würde ich Sinne von "am wenigsten behindernd" umformulieren.

zusätzlich kannst anfragen,ob man nicht analog die ausnhame nach 24 2 a anwenden könnte, noch dazu wo das Foto einen aussteigenden gast zeigt


im schlimmsten fall wird die strafe aber um einiges teurer, wieviel kann ich dir nicht sagen

der gesamte gestzestext hier
StVo


Frag einmal in der Fachgruppe nach vielleicht können die dir weiterhelfen.
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