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madeira Forums Profi
Anmeldungsdatum: 20.12.2015 Beiträge: 2547 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 26.05.2020, 10:58 Titel: Schutzschild, Masken uä |
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Muss jeder Fahrgast und Lenker eine Maske tragen oder gibt es auch Ausnahmen.
Ja, es gibt Ausnahmen und die sollte man als Taxifahrer wissen.
Es gilt auch hier grundsätzlich der verpflichtende Abstand von mindestens einem Meter zu haushaltsfremden Personen und es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Zudem müssen in Geschäften, Einkaufszentren und auf Märkten pro Kundschaft 10m2 zur Verfügung stehen.
Ist bei einer Dienstleistung aufgrund ihrer Eigenart der Mindeststabstand und/oder der Mund-Nasen-Schutz nicht tunlich oder zumutbar, ist die Dienstleistung nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Sind Fahrgemeinschaften zulässig? Was gilt in Taxis?
Bei der gemeinsamen Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker dürfen nur zwei Personen befördert werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, wie beispielsweise Flughafentaxis (Mietwagen) oder Fahrtendienste wie Uber sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Was gilt bei Schüler- und Kindergartenkinder-Transporten?
Für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte sind die Bestimmungen die auch für öffentliche Verkehrsmittel gelten, sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass gegenüber haushaltsfremden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Ist jedoch aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands nicht möglich, kann vom Mindestabstand ausnahmsweise abgewichen werden.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. |
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