Das Taxi-Forum - closed - Übersicht Das Taxi-Forum - closed
Hier wird Ihnen geholfen - nur mehr lesen möglich
 
 FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin 
Intro  Portal  Index 

Flughafen/Leerfahrten

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 29.11.2020, 00:35    Titel: Flughafen/Leerfahrten Antworten mit Zitat

Flughafen/Leerfahrten
Der Flughafen Wien-Schwechat als größter inländischer Flughafen ist Dreh- und Angelpunkt für
Geschäftsreisende und Privatpersonen. Um zum und vom Flughafen Wien-Schwechat zu gelangen stehen
dabei diverse Transportmittel zur Verfügung, vom City Airport Train bis hin zu vorbestellten Mietwägen.
Im Zuge der Branchenuntersuchung wird von der BWB auch ein Augenmerk auf Flughafentransfers mit
Taxis und Mietwägen geworfen, um die Wettbewerbssituation dieser Dienstleistungen rund um den
Flughafen Wien einschätzen zu können und die gesellschaftspolitisch interessante Thematik etwaiger
Leerfahrten von Taxi- und Mietwägen zum und vom Flughafen Wien beleuchten zu können.
Laut einer Studie aus 2008 gab es schon damals grob geschätzt täglich durchschnittlich 1.000 Wiener Taxis
zum Flughafen bzw. Schwechater Taxis nach Wien. Die durchschnittliche Wegelänge beträgt rund 30 km.
Da niederösterreichische Taxis in Wien keine Fahrgäste aufnehmen dürfen und umgekehrt, ergeben sich
damit tägliche Leerfahrten von rund 30.000 km. 71

70 Siehe zB zuletzt OGH, 4 Ob 206/19a.
71 Teichert S., (2008), S 59
94
Im Allgemeinen scheint sich die Situation am Flughafen Wien-Schwechat so darzustellen, dass die
Taxiauffahrt direkt beim Ausgang des Flughafens Privatgrund und somit kein öffentlicher Taxistandplatz
ist. Dieser wird ausschließlich von einer Genossenschaft sowie einem Verein aufgrund privatrechtlicher
Verträge mit dem Flughafen genutzt und trifft diese eine Versorgungs- und Bereithaltepflicht. Daneben
besteht noch ein kleiner allgemeiner Taxistandplatz am Flughafen, sowie ein etwa 2 km entfernter
Parkplatz, auf welchem Abstellflächen vermietet werden. Neben den beschriebenen Gegebenheiten
bezüglich Taxis, stehen am Flughafen auch mehrere Mietwagenunternehmen zur Verfügung, die teilweise
über einen eigenen Schalter in der Ankunftshalle verfügen. Diesen Mietwagen steht vor allem eine
Limousinengarage am Flughafen zur Verfügung.
Schon die rechtlichen Grundlagen, die auf das Taxi- und Mietwagengewerbe zur Anwendung gelangen
zeigen, dass es den Lenkern nur eingeschränkt möglich ist, an beliebigen Orten Fahrgäste aufzunehmen
und somit zum Entstehen von Leerfahrten beitragen. So führt offenbar die in § 5 Bundes-BO
festgehaltene Regelung, dass im Taxilenkerausweis der Bereich, für den Ortskenntnisse nachgewiesen
wurden, enthalten sein muss dazu, dass die Taxilenkerberechtigung nur für bestimmte Regionen
(„Berechtigungsregion“) gilt und eine Aufnahme von Fahrgästen außerhalb dieser Region grundsätzlich
nicht zulässig ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Wiener Taxis lediglich Fahrgäste von Wien zum
Flughafen Wien-Schwechat bringen, dort jedoch keine Fahrgäste aufnehmen dürfen, es sei denn, das Taxi
wurde im Vorhinein zum Flughafen bestellt.72 Selbiges gilt gem. § 36 Abs 3 Wiener-BO grundsätzlich auch
für Mietwagen, die aufgrund der darin normierten Rückkehrpflicht nach erfolgter Beförderung
grundsätzlich zum Standort ihrer Betriebsstätte zurückzukehren haben, wenn nicht zuvor in besagter
Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eine entsprechende Bestellung eingegangen ist. Schon diese
aufgezeigten Gegebenheiten können, vor allem wohl bei kleineren Taxiunternehmern, die nicht an eine
Funk-Zentrale angebunden sind bzw. Mietwagenunternehmen, die nicht über ausreichende Kapazität
und Kommunikationskanäle verfügen, um Bestellungen übernehmen zu können, dazu führen, dass es bei
Fahrten zum und vom Flughafen Wien-Schwechat zu Leerfahrten kommt.
Für Taxilenker, insb. solche mit Berechtigung für Wien, ergeben sich noch darüberhinausgehende Hürden.
Basierend auf der Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 4 GelverkG wurde vom Niederösterreichischen
Landeshauptmann 1991 ein Auffahrverbot auf Standplätzen im Bereich des Flughafens mit
Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde
Schwechat eingesetzt werden, verordnet. Es scheint daher so, dass es Wiener Taxilenker auch nicht
möglich ist, auf einem Standplatz am Flughafen Wien aufzufahren, um dort auf eine eingehende
Bestellung zu warten. Ihnen steht diesbezüglich offenbar nur der sich außerhalb des Flughafens
befindliche, oben angesprochene, Parkplatz zur Verfügung.

72 Vgl UVS Wien, 06/18/10/93.
95
Dem Problem der Leerfahrten könnte einerseits durch § 14 Abs 2 GelverkG, der die Möglichkeit des
Verkehrsministers vorsieht, für den Flughafenzubringer- und abholverkehr einen einheitlichen Tarif
festlegt, begegnet werden. Andererseits könnte auch die notwendige gewordenen Novellierung der
Bundes-BO hier Abhilfe schaffen. Je nach Ausgestaltung der Ausbildungsanforderungen der Bundes-BO
erscheint es zumindest denkbar, dass die Voraussetzung der Ortskundigkeit von Taxifahrern novelliert
wird und somit unter Umständen die zu Leerfahrten führenden Berechtigungsregionen entfallen. Die
Novelle der Bundes-BO deutet jedoch keineswegs in Richtung einer Entschärfung der
Leerfahrtenproblematik, da die darin enthaltenen Bestimmungen zur Darlegung entsprechender
Ortskenntnisse weiterhin erhalten bleiben und auch in Zukunft im Taxilenkerausweis der Bereich, für den
Ortskenntnisse nachgewiesen wurden, enthalten sein muss. Somit scheinen auch im Rahmen der
Novellierungen der Bestimmungen betreffend die Personenbeförderung keinen Maßnahmen zur
Reduzierung von Leerfahrten getroffen zu werden, offenbar auch nicht vor dem Hintergrund
umweltpolitischer Überlegungen. Bei alledem wird aber immer auch eine entsprechende
Versorgungsicherheit mit einer ausreichenden Anzahl an Taxis am Flughafen zu berücksichtigen sein, die
wohl auch ein Mittgrund für die derzeit bestehenden Regelungen sein dürfte.
Die eingelangten Antworten auf die im Rahmen der Auskunftsverlangen dazu gestellten Fragen ergaben
jedenfalls, soweit zu diesen Thematiken überhaupt verlässliche Angaben gemacht wurden, dass
Leerfahrten kein großes Thema mehr sind. So wurde etwa darauf hingewiesen, dass aufgrund moderner
Kommunikationsmittel Bestellungen schnell weitergegeben werden können um Leerfahrten zu
vermeiden und die Fahrer selbst „aus ureigenstem ökonomischen Interesse“ darauf achten, Leerfahrten
möglichst zu vermeiden. Auch in den Gesprächen der BWB mit Mitarbeitern der Stadt Wien sowie des
BMVIT wurde mitgeteilt, dass Leerfahrten kein wirkliches Thema mehr seien und auch nicht auf der
jeweiligen Reformagenda stehen. Daraus könnte man schließen, dass es keine sachliche Notwendigkeit
mehr für Rechtsvorschriften die eine Leerfahrtenverpflichtung enthalten, gibt.
7.8 Taxistandplätze auf Privatgrund
Im Zuge der Recherchen zur Branchenuntersuchung warf die BWB auch einen Blick auf die rechtlichen
Rahmenbedingungen von Taxi-Standplätzen auf Privatgrundstücken. Diese Thematik steht in engem
Zusammenhang zum Angebot von Beförderungsdienstleistungen auf Flughäfen und beschäftigte daher,
vor allem in Bezug auf den Flughafen Salzburg, bereits mehrfach die Gerichte.73

73 Vgl etwa OGH 4 Ob 13/18t; 10 Ob 15/18f; VwGH 2005/03/0076; VfGH, V 23/07; V 52/94.
96
Am Flughafen Salzburg besteht eine „private Taxizone“, wobei Betrieb und Verwaltung dieser über
Bestands- und Unterbestandsverträge übertragen werden und die Nutzung der Taxizone an den
Abschluss einer Gestattungsvereinbarung und Zahlung eines Infrastrukturbeitrags iHv EUR 1 pro Zufahrt
geknüpft ist. Der OGH führte diesbezüglich aus, dass ein Kontrahierungszwang, der nicht nur die
öffentliche Hand treffe, dort bestehe, wo ein Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung
sittenwidrig ausnützt und zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, außer es stehen einem
Vertragsabschluss sachlich gerechtfertigte Gründe entgegen. Da es für den OGH auch unerheblich war,
ob eine gesetzliche Pflicht zum Anbieten von Versorgungsleistungen besteht, wurde im konkreten Fall ein
Kontrahierungszwang bejaht.74
Auch der VwGH beschäftigte sich mit dem Flughafen Salzburg und insbesondere mit der Bestimmung des
§ 34 Sbg.-BO, der Regelungen zu den Standplätzen trifft. Der VwGH kam zu dem Schluss, dass für den Fall,
dass in der jeweiligen Gemeinde Taxistandplätze iSd § 96 Abs 4 StVO festgelegt sind, Fahrzeuge nur dort
bereitgestellt werden dürfen und eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Sbg.-BO auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr bzw. im öffentlichen Eigentum nicht ersichtlich ist. Auch im Falle einer
Beschränkung des Auffahrens auf Standplätze iSd § 13 Abs 4 GelverkG ist demnach ein unbeschränktes
Auffahren auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr unzulässig, da „Taxistandplätze“ auf
Privatgrund ebenso der Beschränkung des § 34 Sbg.-BO unterliegen. Außerdem ist gem den
Ausführungen des VwGHs die Ansicht, dass auf Privatgrund kein Taxistandplatz im Sinne des § 96 Abs 4
StVO eingerichtet werden kann, unrichtig.75
Darüber hinaus führte der VfGH in einer älteren Entscheidung zum Flughafen Wien aus, dass das Verbot
des Anwerbens von Fahrgästen auf Flughäfen gem. § 28 NÖ-BO im Interesse einer ordnungsgemäßen
Abwicklung sowie der Verhinderung der Belästigung von Reisenden dient, und ein „privater Abstellplatz“
kein öffentlicher Ort iSd GelverkG ist.76
Ausgehend von dieser Rsp scheint zumindest festzustehen, dass den Betreiber eines privaten
Taxistandplatzes ein Kontrahierungszwang treffen kann, soweit diesem Unternehmen eine
marktbeherrschende Stellung zukommt und entsprechende Ausweichmöglichkeiten fehlen. Will man die
zum Flughafen Salzburg ergangene Judikatur auf die ähnlichen Gegebenheiten am Flughafen Wien
umlegen, gilt jedoch zu beachten, dass sowohl Wiener, als auch der NÖ-BO, eine dem § 34 Abs 3 Sbg. BO
vergleichbare Regelung fremd ist. Darüber hinaus stellt sich am Flughafen Wien das Problem
verschiedener involvierter Bundesländer mit unterschiedlichen Betriebsordnungen sowie dem Bestehen
eines Auffahrverbots auf Standplätze am Flughafen für Fahrzeuge außerhalb von Schwechat. Denkbar

74 OGH 4 Ob 13/18t.
75 VwGH 2005/03/0076.
76 VfGH, V 52/94.
97
erscheint auch eine Rechtfertigung der Beschränkung des Auffahrens am Flughafen Wien bzw. die
Annahme eines sachlichen Grundes zur Verneinung eines Kontrahierungszwangs, da die derzeitigen
Regelungen wohl dazu dienen, einen geordneten Ablauf bei Zufahrten, auf einem begrenztem Raum vor
der Ankunftshalle, zu ermöglichen, Belästigungen der Fahrgäste zu vermeiden und eine angemessene
Anzahl an Fahrzeugen bereitzuhalten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Google






Verfasst am:     Titel: Anzeige

Nach oben
TomBlack
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 28.02.2012
Beiträge: 3861
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 29.11.2020, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Habe ich auch immer wieder drauf hingewiesen, dass die Stadt Wien einen AIRPORTZONENTARIF ins Leben rufen sollte, denn kein Mensch versteht die € 13,- Retour- und Anfahrt, wenn im Reg-Kassa vermerkt, dass es eine Airportfahrt war, gibts auch bei einer Prüfung keine Diskussion, denn dann kann der Prüfer anhand der Leerkilometer vom Airport sehen, dass diese aus duesennFahrten zustande gekommen ist,
_________________
Neid muss man sich erarbeiten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2.0.23 � 2001, 2005 phpBB Group - edited by Mic
Deutsche Übersetzung von phpBB.de


IMPRESSUM u. Datenschutzinfo

Anti Bot Question MOD - phpBB MOD gegen Spambots
Vereitelte Spamregistrierungen: 162141