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TX News

 
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madeira
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Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 25.12.2020, 20:11    Titel: TX News Antworten mit Zitat

Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
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Coronavirus – Regelungen für die Personenbeförderung (Taxi, Mietwagen, Autoverleih)
Die wichtigsten Fragen und Antworten
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Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMV), mit welcher der 3. Lockdown begleitet wird, tritt am 26.12.2020 in Kraft. Die Verordnung gilt bis 4. Jänner 2021.

Keine Details sind in dieser Verordnung zur Freitestungsphase enthalten. Bestimmungen sind erst für die nächste Novelle der Verordnung zu erwarten, die ab 5. Jänner 2021 gelten wird. Eine Übersicht des Sozialministeriums über die angekündigten Maßnahmen (Zeitraum 24.12.2020 bis 24.1.2021) ist sozialministerium.at zu finden.

Mund-Nasen-Schutzes (MNS) am Arbeitsplatz:
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhalten.
Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen (z.B. SchauspielerInnen). Hier müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.
Für den 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
Die Ausgangsregelung (Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum) kommt nicht zur Anwendung.
Stattdessen gilt: an diesen beiden Tagen folgende modifizierte Ausgangsregelung:
Es sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 (Abstandspflicht, MNS-Pflicht) nicht zur Anwendung.

Ebenso gilt an diesen beiden Tagen § 13 Abs. 3 Z 11 nicht (somit gilt die VO an diesen Tagen auch für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich).
Ab dem 26. Dezember 2020 gilt:
Die Ausgangsregelung wird wieder während des gesamten Tages auf bestimmte wenige (schon bisher bekannte) Ausnahmen zurückgefahren
Für Silvester gibt es keine Ausnahme, auch da gilt rund um die Uhr: Gestattet ist (ab 26. Dezember) nur mehr das Zusammenkommen zweier Haushalte, dabei darf aber nur ein Einzelner eines Haushaltes mehrere andere Haushaltszugehörigen treffen.
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind grundsätzlich wieder geschlossen (ausgenommen zwischen 6.00 und 19.00 Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistern wie Banken, KFZ-Werkstätten, Versicherungen, etc.). Körpernahe Dienstleister sind geschlossen.
Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect bzw. telefonisch) ist nun für alle Betriebe möglich. Dabei gilt:
Waren dürfen nur im Freien,
im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr abgeholt werden.
Waren aus dem gesamten Sortiment dürfen bestellt und abgeholt werden
Eine Übersicht der Maßnahmen findet sind ebenfalls auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at) .

Neben allgemeinen Restriktionen bedeutet diese Verordnung für unsere Branche Folgendes:

Schüler- und Kindergartenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr: können unverändert durchgeführt werden
Taxi/Mietwagenverkehre/Autoverleih sind nicht behördlich geschlossen! Da keine behördliche Schließung vorliegt, besteht kein Anspruch auf Umsatzersatz. ABER: Fixkostenzuschüsse (Phase 2) können seit 23.11.2020 gestellt werden!
1. Fixkostenzuschüsse
Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten, es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Beide Varianten können nicht kumuliert werden. Vor Beantragung ist abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein FKZ 800.000 beantragt, kann in den Verlustersatz gewechselt werden.

Weitere Informationen:

Überblick zu Verlustersatz und FKZ 2-800.000
www.fixkostenzuschuss.at
FAQs zum FKZ 2-800.000
FAQs zum Verlustausgleich
Richtlinie zum Verlustausgleichsmodell
Richtlinie zum FKZ 2-800-000
Rundschreiben „Fixkostenzuschuss (FKZ) II-(800.000) ab 23.11. zu beantragen!“
2. Zur „Anzahl der beförderten Personen“
Bei Taxis- und taxiähnlichen Betrieben gilt die „Grundregel für Fahrgemeinschaften“, dass in jeder Sitzreihe des Fahrzeuges (einschließlich der Reihe, wo der Lenker sitzt) maximal 2 Personen befördert werden dürfen; das bedeutet:
5-sitziges Fahrzeug: daher max. 3 Mitfahrende
9-sitziges Fahrzeug mit 3 Reihen: daher max. 5 Mitfahrende
9-sitziges Fahrzeug mit 4 Reihen: daher max. 7 Mitfahrende
Alle Angaben gelten für Mitfahrende, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Nur bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, kann auch bei Taxis- und taxiähnlichen Betrieben von der 2er Regelung abgewichen werden, dh. es können alle Plätze des Fahrzeuges belegt werden.
Wenn es aufgrund der Anzahl der zu befördernden Personen notwendig ist, kann bei Schüler-, Kindergarten-, oder Beförderungen von behinderten Menschen von dieser „Grundregel“ abgewichen werden. Das bedeutet:
5-sitzges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz): daher max. 4 Mitfahrende (Vollbesetzung)
9-sitziges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz) mit 3 oder 4 Reihen: daher max. 8 Mitfahrende (Vollbesetzung)
3. Zur MNS-Pflicht
Es besteht Maskenpflicht für alle Mitfahrenden und für den Lenker!

Schal/Halstuch als MNS-Ersatz nur dann erlaubt, wenn diese „eng anliegen“ und Hygienemaßnahmen (Tragedauer) eingehalten werden
Ausnahmen von der MNS-Tragepflicht für Mitfahrende:
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.) sind von der MNS-Pflicht ausgenommen. Dann darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS- Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme nachzuweisen (ärztliche Bestätigung notwendig).
Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme der Ausnahme - Ärztliche Bestätigung: Für den Fall, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden eng anliegenden Schutzmaske nicht zugemutet werden kann, ist dies durch eine Bestätigung eines in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachzuweisen (Anm.: damit wurde klargestellt, dass die Bestätigung eines Schul- oder Amtsarztes nicht mehr zwingend erforderlich ist). Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auch weiterhin von der MNS-Pflicht ausgenommen.
Das bedeutet:
Für die Beförderung von Kindergartenkindern (bis vollendetem 6. Lebensjahr) gilt daher KEINE Maskenpflicht
Bei der Beförderung behinderter Mitmenschen muss abgewogen werden, ob das Tragen von Masken zumutbar ist.
Hinweis zur MNS-Trageverpflichtung für Lenker:
Die Maskenpflicht gilt beim Einsteigen in das Fahrzeug.
Der vom Fahrgastraum abgetrennte Bereich der Lenkerin/des Lenkers ist nicht umfasst.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Beförderungsmittel direkten Kundenkontakt haben, müssen Masken tragen.
Der Mund-Nasen-Schutz muss bei Tragepflicht von den Mitfahrenden eigenverantwortlich mitgebracht werden. Wenn kein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zur Verfügung steht, können zum Beispiel auch ein Schal oder ein Halstuch verwendet werden, sofern sie eng anliegen. Es ist aber auch hier sehr wichtig, auf die Hygienemaßnahmen zu achten. Was auch immer als Schutz getragen wird, sollte spätestens nach Durchfeuchtung (je nach körperlicher Aktivität aber in der Regel spätestens nach 3 bis 4 Stunden Tragedauer) gewaschen werden.
4. Generelle Abstandspflicht von 1 Meter an öffentlichen Orten
An allen öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Für öffentliche Orte in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes.
Die Abstandspflicht gilt nicht
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.
5. Was passiert, wenn mit dem Taxi eine infizierten Person befördert wurde?
Sofern im Taxi eine infizierte Person befördert wurde, kann auf Anweisung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Desinfektion erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde würde in so einem Fall auch eine Kontaktpersonenverfolgung durchführen und in diesem Zusammenhang prüfen, ob die/der Fahrzeuglenker/in abzusondern und/oder zu testen ist.

6. Ist ein Taxi verpflichtet, eine kranke oder infizierte Person zu transportieren?
Nein. Die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II/74/2020) sieht in § 10 vor, dass Personen, die vom SARS-Cov-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (Taxi/Mietwagen) ausgeschlossen sind.

Zusätzlich ist § 22 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu beachten - Personen die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, beispielsweise durch eine ansteckende Krankheit, können von einer Beförderung ausgeschlossen werden.
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