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madeira Forums Profi
Anmeldungsdatum: 20.12.2015 Beiträge: 2547 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 08.06.2022, 08:21 Titel: Entscheidung |
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Entscheidung bei 31300 Taxifahrzeug, gilt aber auch für alle anderen Taxi
Beschädigung Fahrzeugtür beim Aussteigen aus Taxi
7Ob155/21a
Wiener Städtische
Die VN der Privathaftpflichtversicherung öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden.
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Die VN wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt. Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH (Verwendung KFZ) ab.
OGH: Der Risikoausschluss „Verwendung KFZ“ kommt zum Tragen, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
Die Ausschlussklausel ist auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
versdb 2022, 27
Haftpflichtversicherung
7Ob155/21a |
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madeira Forums Profi
Anmeldungsdatum: 20.12.2015 Beiträge: 2547 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 08.06.2022, 09:00 Titel: |
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Und was heißt das jetzt?
Bleibt der Taxler am Schaden sitzen? |
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bonafide Forums Profi
Anmeldungsdatum: 10.08.2013 Beiträge: 983 Wohnort: Wien
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