Das Taxi-Forum - closed - Übersicht Das Taxi-Forum - closed
Hier wird Ihnen geholfen - nur mehr lesen möglich
 
 FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin 
Intro  Portal  Index 

Gelegenheitsverkehr Schüler

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
madeira
Forums Profi


Anmeldungsdatum: 20.12.2015
Beiträge: 2547
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 22.10.2022, 09:08    Titel: Gelegenheitsverkehr Schüler Antworten mit Zitat

Merkblatt
zur Durchführung von Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr (SFF/GV) im
Schuljahr 2022/23
1. Berechtigte Schüler
SFF/GV ist nur für Schüler/innen an Primar- und Sekundarschulen vorgesehen, die zu Beginn
des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Schule im Sinne des § 30a
Familienlastenausgleichsgesetz besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird.
2. Schulweg – Notwendigkeit einer Beförderung
Als Schulweg ist der kürzeste begehbare Weg zwischen der Wohnung (bzw. zwischen dem
Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe davon) im Inland und der Schule in einer Richtung
anzusehen. Wege zu oder von einem Hort, einer Tagesmutter oder einem sonstigen
Aufenthaltsort, an dem ein Schüler/eine Schülerin sich einen Teil des Tages zur
Beaufsichtigung oder Erziehung aufhält, zählen nicht als Schulweg im Sinne des § 30a Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und sind daher nicht Gegenstand der
Schülerfreifahrten.
Den Schüler/innen (ausgenommen behinderten Schüler/innen, siehe Punkt 4.) ist
grundsätzlich ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg bis 2 km zumutbar; dies gilt auch für den
Zuweg zu einem Linien- bzw. Gelegenheitsverkehrsmittel. Im Regelfall sind sie somit erst dann
berechtigt, an der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr teilzunehmen, wenn sie einen
Schulweg über 2 km zurückzulegen haben und dafür keine andere Beförderung in Anspruch
nehmen können.
2
3. Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel
Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr sind nur dann einzurichten, wenn kein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und keine andere unentgeltliche Beförderung
in Anspruch genommen werden kann. Eine Eignung ist grundsätzlich gegeben, wenn den
Schüler/innen Wartezeiten auf ein öffentliches Verkehrsmittel von einer Stunde entstehen;
bei darüberhinausgehenden Wartezeiten ist die Zumutbarkeit u.a. vom Alter der
Schüler/innen (Volksschüler/innen), von der Häufigkeit des Auftretens, von Räumlichkeiten
zum Verbringen der Wartezeit sowie von einer möglichen Aufsicht und dergleichen abhängig
zu machen und im Einzelfall zu beurteilen. Es kann also auch zu einer Überschreitung dieser
Wartezeit kommen, wenn im Einzelfall z.B. nur eine geringe Zahl von Schüler/innen betroffen
ist oder die Überschreitung nur an wenigen Schultagen in der Woche zum Tragen kommt.
Jedenfalls ist bei Unterschreiten der Wartezeit von einer Stunde vor Aufnahme der
Beförderung im Gelegenheitsverkehr mit dem für Schülerbeförderungen zuständigen
Kundenteam unter Angabe ausreichender Gründe das Einvernehmen herzustellen.
4. Besondere Notwendigkeit einer Beförderung
Eine besondere Notwendigkeit der Beförderung wird bei behinderten Schüler/innen
unabhängig von der Länge der Wegstrecke angenommen, wenn ihnen aufgrund ihrer
Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Des
Weiteren wird eine besondere Notwendigkeit einer Beförderung für Strecken unter 2 km dann
angenommen, wenn die Zurücklegung dieses Weges als Fußweg (abhängig vom Alter oder von
örtlichen Besonderheiten) zu gefährlich ist. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist
grundsätzlich die Zustimmung des für Schülerfreifahrten zuständigen Kundenteams
einzuholen.
Die Behinderung eines Kindes ist durch eine amtsärztliche oder schulärztliche Bestätigung
oder durch Bestätigung einer Fachabteilung einer allgem. öffentlichen Krankenanstalt oder
von einem niedergelassenen Facharzt oder vom Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes im
jeweiligen Bundesland nachzuweisen. Entsprechende Vordrucke hierfür liegen beim für
Schülerfreifahrten zuständigen Kundenteam auf. Bei Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung sind behinderte Schüler/innen zur Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt im
Gelegenheitsverkehr auch dann berechtigt, wenn Schulweglänge und Anzahl der zu
befördernden Schüler/innen nicht den sonstigen Erfordernissen entsprechen; bei
schulsprengelüberschreitenden Beförderungen hat die zuständige Bildungsdirektion die
Notwendigkeit der Beförderung zu bestätigen.
3
5. Beförderungsbestimmungen in Bezug auf Covid-19
Hinsichtlich der Beförderungsbestimmungen für die SFF/GV in Bezug auf die Covid-19
Pandemie wird auf die aktuelle gesetzliche Lage verwiesen.
6. Schüler/innenzahl - Wagenauslastung
Auf Grund der geltenden gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Gurtenpflicht und die
Verwendung von Rückhalteeinrichtungen wird für Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr
jeder mit einer typisierten Rückhalteeinrichtung ausgestattete Sitz im Fahrzeug (außer dem
Fahrersitz) nur mit einer zu befördernden Person belegt (1:1-Regelung). In Omnibussen
typisierte Stehplätze dürfen im Rahmen von Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht
in Anspruch genommen werden.
Im Gelegenheitsverkehr wird für die Beförderung berechtigter Schüler/innen grundsätzlich
nur die jeweils notwendige Größe eines Busses gezahlt, kein größerer Bus. Sind nur kleinere
Busse vorhanden als die nach der Schülerzahl erforderliche Kapazität (weil ein Unternehmen
z.B. nur Kleinbusse hat), wird für die notwendige Schülerbeförderung auch die erforderliche
Anzahl an Fahrten mit Kleinbussen finanziert.
Ein „Herunterbrechen“ (fiktive Umrechnung eines Großbusses auf kleinere Busse o.ä.) kann
nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Konsequenzen
hinsichtlich Leerfahrten und dergleichen erfolgen.
7. Beförderungsstrecke, Besetzt- und Leerfahrten
• Für die Beförderung der Schüler/innen sind Sammelstellen zu bilden. Hausabholungen
sind nur bei behinderten Schüler/innen zulässig bzw. vergütungsfähig.
• Die Beförderung hat auf dem kürzesten, verkehrsüblichen Weg von der Sammelstelle zur
Schule und retour zu erfolgen.
• Bei der Rückbeförderung von der Schule ist anzustreben, dass die bei den
Morgentransporten angefahrenen Sammelstellen tunlichst auch bei den
Rückbeförderungen angefahren werden.
• Erfolgt die Beförderung nur auf einer Teilstrecke des Schulwegs im Gelegenheitsverkehr,
hat die Beförderung maximal bis zur ersten bzw. von der letzten Haltestelle des
Linienverkehrs zu erfolgen.
4
• Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nur in eine Richtung zur Verfügung,
kann die Beförderung im Gelegenheitsverkehr nur in die andere Richtung erfolgen.
• Bei Gabelung der Beförderungsstrecke ist die längere Wegstrecke als Hauptstrecke zu
sehen, der andere Streckenteil allenfalls als „Stichfahrt“.
• Die Vergütung der Leerkilometer ist abhängig von deren Unterscheidung in notwendige
Leerfahrten und echte Leerfahrten.
• Notwendige Leerfahrten werden mit 100 % des vorgesehenen Kilometertarifes vergütet,
echte Leerfahrten eines von außerhalb der Gemeinde zufahrenden Fahrzeuges werden
mit 60 % des vorgesehenen Kilometertarifes vergütet. Absolute
Vergütungsbetragsobergrenzen für echte Leerfahrten sind die Vergütungssumme für die
dazugehörigen Besetztfahrten und notwendigen Leerfahrten.
8. Vergütungen - allgemein:
• Beförderungen und Stichfahrten mit 1 bis 2 berechtigten Schüler/innen sind bei
besonderer Notwendigkeit (siehe Punkt 4.) zum verminderten KM-Satz von max. € 1,10
möglich. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist grundsätzlich die Zustimmung
des für Schülerfreifahrten zuständigen Kundenteams einzuholen.
• Die Beförderung von 3 bis 4 berechtigten Schüler/innen wird, wenn die
Mindestauslastung mit 5 Schüler/innen auf der gesamten Beförderungsstrecke nicht
erreicht wird, zum verminderten KM-Satz von max. € 1,10 vergütet.
• Ab einer Anzahl von 5 berechtigten Schüler/innen wird der Kilometerpreis für das
notwendigerweise einzusetzende Kraftfahrzeug auf der notwendigen
Beförderungsstrecke vergütet.
• Beförderungen in Fahrzeugen mit 5 bis 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer/in) werden
durchgehend voll vergütet, wenn sich zumindest auf einem Teil der Beförderungsstrecke
mindestens 5 berechtigte Schüler/innen im Fahrzeug befinden; beim Einsatz von
Fahrzeugen mit größerer Beförderungskapazität ist analog vorzugehen.
• Das Höchstausmaß der zu zahlenden Vergütung beträgt für die Hin- und Rückfahrt
€ 3.500,- pro Schüler/innen und Schuljahr, für behinderte Schulkinder € 7.000,- pro
Schüler/in und Schuljahr. Werden Schulkinder nur in eine Richtung befördert halbiert
sich die Höchstgrenze (€ 1.750,- für Schüler/innen bzw. € 3.500,- für behinderte
Schüler/innen).
• Im Rahmen der nachbarschaftlichen Mitbeförderung kann weiterhin das amtliche
Kilometergeld für jene Strecken gezahlt werden, auf denen Schüler/innen mitbefördert
werden (KM-Geld von derzeit 0,42 € für das erste beförderte Kind und 0,05 € für jedes
weitere mitbeförderte Kind).
5
9. Selbstbehalt
Von allen Schüler/innen ist bei Beginn der Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr ein
einheitlich pauschalierter Selbstbehalt in Höhe von 19,60 € an das Beförderungsunternehmen
zu zahlen, egal für welchen Zeitraum und für welche Weglänge die Schülerfreifahrt in
Anspruch genommen wird (somit auch von Schüler/innen, welche auf Strecken von weniger
als 2 km auf freien Restplätzen im Fahrzeug mitbefördert werden).
Wird der Schulweg teilweise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und teilweise im
Gelegenheitsverkehr zurückgelegt, ist der Selbstbehalt pro Schuljahr nur einmal zu entrichten.
10. Mitbeförderung von Kindergartenkindern und anderen Personen
Die Beförderung bzw. der gemeinsame Transport von Schüler/innen und
Kindergartenkindern, von Kindern die in einer Einrichtung für behinderte Menschen
untergebracht sind sowie von Personen in diversen Aus- und Fortbildungsformen ist nur bei
ausreichendem Platzangebot und vorheriger Verpflichtung der zuständigen Gemeinde zur
Übernahme der anteiligen Kosten möglich.
Personen, die nicht unter den genannten Personenkreis fallen, dürfen grundsätzlich nicht im
Schülerbus mitbefördert werden. In dringenden Ausnahmefällen (notwendige
Begleitpersonen etc.) ist vor einer Mitbeförderung unbedingt die Genehmigung durch das für
Schülerfreifahrten zuständige Kundenteam einzuholen.
Für Fahrten, bei denen ohne Kostenübernahmeerklärung Kindergartenkinder oder andere
Personen mitbefördert werden, wird keine Vergütung geleistet.
11. Organisation und Unterlagen
Die Organisation der Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr obliegt den Gemeinden und
Schulerhaltern in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den jeweiligen
Verkehrsunternehmen.
Jeweils vor Schulbeginn werden die erforderlichen Vertragsunterlagen und Formulare den für
die Schülerbeförderung in Frage kommenden Verkehrsunternehmen auf Verlangen
zugesandt. Schulerhalter, Schulleitung und Verkehrsunternehmer haben die erforderlichen
6
Daten und Unterlagen bereitzustellen und deren Vollständigkeit zu prüfen. Bei fehlenden
Vertragsunterlagen wird davon ausgegangen, dass diese nachgereicht werden. Eine
Bearbeitung der Verträge kann erst nach Einlangen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen,
wodurch sich die Auszahlung der Vergütung erheblich verzögern kann. Empfohlen wird daher,
die Vertragsunterlagen - nach Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter -
persönlich einzubringen.
12. Fahrgemeinschaften
Werden berechtigte Schüler/innen mehrerer Familien durch eine Privatperson zu und/oder
von der Schule befördert und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung
der Schulfahrtbeihilfe vor, kann dem Beförderer ein Kostenersatz in der Höhe des amtlichen
Kilometergeldes - jedoch ohne Vergütung der Leerkilometer - gewährt werden.
Der Abschluss eines solchen Kostenersatzvertrages hat zwischen der zuständigen
Wohnsitzgemeinde (Schulerhalter) und dem privaten Beförderer zu erfolgen. Der
Kostenersatz wird im Rahmen der Schülerfreifahrt aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach dem Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. nach Beendigung der
Beförderungen an die Gemeinde (an den Schulerhalter) geleistet.
13. Schulfahrtbeihilfe
Die Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr stellt eine Ergänzung zum vorhandenen
Linienverkehr dar. Auf die Einrichtung einer Schülerfreifahrt (Schülerbeförderung im
Gelegenheitsverkehr) besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch.
Zur Beförderung weniger Schüler/innen auf kurzen Strecken kann mitunter kein
Verkehrsunternehmen für die Durchführung gefunden werden. In allen Fällen, in denen eine
Beförderung durch ein konzessioniertes Verkehrsunternehmen nicht möglich ist, wird darauf
hingewiesen, dass die Eltern für die Bewältigung des Schulweges ihrer Kinder - bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen - einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer
Schulfahrtbeihilfe haben. Diese Beihilfe gebührt auch dann, wenn das Kind für einen Teil des
Schulweges kostenlos ein Verkehrsmittel benutzen kann, für den Zuweg zu diesem
Verkehrsmittel jedoch keine kostenlose Beförderungsmöglichkeit besteht und dieser Zuweg
mindestens 2 Kilometer lang ist.
7
Antragsformulare (Beih 85) für die Schulfahrtbeihilfe liegen in den Finanzämtern mit
allgemeinem Aufgabenbereich, teilweise aber auch bei den Gemeindeämtern auf bzw. stehen
unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/Beih85.pdf
zum Download bereit.
Die Anträge sind frühestens nach Beendigung des Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30.
Juni des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, beim
Finanzamt Österreich einzubringen.
14. Zweifelsfragen
Spätestens im Zuge der persönlichen Einbringung der Unterlagen sollten etwaige
Zweifelsfragen erörtert und Lösungen gesucht werden.
15. Schlussbemerkung
Die Schülerfreifahrten stellen eine Unterstützung der Familien dar. Die Organisation des
Schülertransportes bedingt die Zusammenarbeit von Eltern, Schulen, Schulerhaltern,
Gemeinden und der vollziehenden Verwaltungsbehörde. Das für Schülerfreifahrten örtlich
zuständige Kundenteam ist jederzeit bereit, bei der Lösung von Problemen mitzuwirken.
Erstellt von
Bundeskanzleramt
Abteilung VI/8 – Fahrtenbeihilfen, Freifahrten, Schulbuchaktion und Familienbesteuerung
E-Mail: freifahrten@bka.gv.at
Erstellt am: 18. Oktober 2022
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Google






Verfasst am:     Titel: Anzeige

Nach oben
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Das Taxi-Forum - closed - Übersicht -> News Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2.0.23 � 2001, 2005 phpBB Group - edited by Mic
Deutsche Übersetzung von phpBB.de


IMPRESSUM u. Datenschutzinfo

Anti Bot Question MOD - phpBB MOD gegen Spambots
Vereitelte Spamregistrierungen: 162031