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madeira Forums Profi
Anmeldungsdatum: 20.12.2015 Beiträge: 2547 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 13.08.2021, 11:34 Titel: keine Maskenpflicht f Lenker... |
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Regelungen gültig ab 1. Juli 2021
Mit dieser Novelle der Öffnungs-VO treten folgende wichtige Erleichterungen für die Branche in Kraft:
In Taxis- und taxiähnlichen Betrieben können ab 1.7.2021 wieder alle Plätze des Fahrzeuges besetzt (100% Auslastung!) werden. Die „Fahrgemeinschaftsregelung“ (pro Sitzreihe max. 2 Personen) gilt nur mehr bis 30.6!
Maskenpflicht: Grundsätzlich ist die 3G-Regel für Taxis und taxiähnliche Betriebe nicht verpflichtend anzuwenden (ähnlich wie im ÖPNV). Es sind daher folgende Fälle zu unterscheiden:
3G-Regel (genesen, getestet oder geimpft) wird nicht angewendet:
Passagiere müssen weiterhin einen Mund-Nasenschutz (MNS) tragen – die FFP2-Maske entfällt.
Lenker müssen bei unmittelbarem Kundenkontakt einen Mund-Nasenschutz (MNS) tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ (das könnten technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen sein) minimiert wird.
Lenker und Passagiere weisen die Erfüllung der 3G-Regel nach (genesen, getestet oder geimpft):
In diesem Fall müssen Lenker bei unmittelbarem Kundenkontakt keinen Mund-Nasenschutz tragen. |
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Verfasst am: Titel: Anzeige |
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Webmaster Site Admin
Anmeldungsdatum: 29.04.2006 Beiträge: 1406 Wohnort: Unterwaltersdorf
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Verfasst am: 13.08.2021, 13:40 Titel: |
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das ist die Auslegung der WKO bzgl. Maskenpflicht, die aber leider nicht konform mit der Verordnung der Regierung ist
wollte ich schon vor 1,5 Monaten posten, tat ich aber nicht , da diese Auslegung leider gesetzlich nicht gedeckt ist |
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Dino Newbie
Anmeldungsdatum: 22.12.2020 Beiträge: 18 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 18.08.2021, 22:41 Titel: |
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Das dachte ich ursprünglich auch, aber im Presse-Rechtspanorama hat man sich genau dieser Thematik angenommen, und kommt dort zum gleichen Ergebnis wie die WKO - und zwar über die Regelung der "Orte der beruflichen Tätigkeit" gemäß $9 Absatz 2 der Verordnung.
(Zitat Dr. Phillip Aichinger/Mag. Benedikt Kommenda in Die Presse) |
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bonafide Forums Profi
Anmeldungsdatum: 10.08.2013 Beiträge: 983 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 19.08.2021, 06:32 Titel: |
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Ein Link zu dem Kommentar wäre hilfreich
kann mit deinen Angaben leider nix finden |
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Dino Newbie
Anmeldungsdatum: 22.12.2020 Beiträge: 18 Wohnort: Wien
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bonafide Forums Profi
Anmeldungsdatum: 10.08.2013 Beiträge: 983 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 19.08.2021, 16:56 Titel: |
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Presseartikel liegt hinter einer Bezahlschranke |
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Dino Newbie
Anmeldungsdatum: 22.12.2020 Beiträge: 18 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 22.08.2021, 17:26 Titel: |
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Da kann ich Dir eleider auch nicht helfen - aber die generelle Information steht ja schon in meinem ersten Post - sie teilen die Ansicht der WKO und erklären das auchmit der Regelung der "Orte der beruflichen Tätigkeit" gemäß $9 Absatz 2 der Verordnung. |
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bonafide Forums Profi
Anmeldungsdatum: 10.08.2013 Beiträge: 983 Wohnort: Wien
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mercl Amateur
Anmeldungsdatum: 31.05.2009 Beiträge: 299 Wohnort: wien
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Verfasst am: 22.08.2021, 21:17 Titel: |
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bonafide hat Folgendes geschrieben: | Maskenpflicht im Taxi ist weiterhin aufrecht.
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Richtig, und bei mir auch nicht verhandelbar
3-G : wurscht
Trennwand : wurscht _________________ 1.Mercedes, 2.Porsche, 3.Ferrari !
Meine persönliche Rangliste. :-) |
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Dino Newbie
Anmeldungsdatum: 22.12.2020 Beiträge: 18 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 23.08.2021, 13:37 Titel: |
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@ bonafide
Nun, die Rechtsmeinung basiert wohl auch bei der WKO unter der gleichen Annahme wie seitens der beiden Presse-Autoren, nämlich mit der Regelung der "Orte der beruflichen Tätigkeit" gemäß $9 Absatz 2 der Verordnung - deshalb wird ja auch zwischen Fahrer und Fahrgast unterschieden.
Ob man der Interpretation folgt, ist natürlich jedermanns Privatsache, inwieweit man damit die Behörde bzw. etwaige Richter davon überzeugen kann, dieser Rechtsmeinung zu folgen, ist natürlich schwer abzuschätzen. Im Zweifel wird bei einer Beanstandung seitens der Behörde bereits die ausgedruckte Form der Rechtsmeinung der WKO eine gute Argumentationshilfe sein, aber eine Garantie ist es natürlich nicht.
Wer sicher sein will seine Ruhe zu haben, ist auf alle Fälle gut beraten die Maske zu tragen.
Wer hingegen partout keine Maske tragen will und sicherstellt, dass die Fahrgäste unter 3G fallen, sollte sich im Falle de Falles eben darauf berufen, und hat zumindest ganz gute Karten, damit auch durchzukommen, zumal - aber das ist jetzt spekulativ - die Wahrscheinlichkeit gar nicht so gering ist, dass früher oder (eher) später die ganze Verordnung fällt, nur werden wir das wohl erst erfahren, wenn sie ohnedies nicht mehr gilt. |
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bonafide Forums Profi
Anmeldungsdatum: 10.08.2013 Beiträge: 983 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 23.08.2021, 16:55 Titel: |
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abgesehen davon das Paragraph 9 Abs. 2 beim Taxi nicht zieht
Taxi = Verkehrsmittel = Maskenpflicht § 3
wird zusätzlich in Wien der gennannte § 9 durch die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 abgeändert und verschärft. |
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Dino Newbie
Anmeldungsdatum: 22.12.2020 Beiträge: 18 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 24.08.2021, 13:57 Titel: |
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Es ist ja nicht so, dass ich Deiner Argumentationslinie nicht folgen könnte, aber es liegt in der Natur der Sache, dass es unterschiedliche Rechtsauslegungen gibt - wobei man zwischen wirren Rechtsauslegungen und sehr wohl chancenreichen Auslegungen offizieller Stellen unterscheiden muss.
Auch wenn man die WKO-Auslegung für gewagt einstuft (was ich übrigens auch mache), alleine der Umstand, dass die beiden Presse-Juristen das genauso sehen, erhöht die Chancen, dass die Auslegung zumindest nicht komplett irre ist.
Hinzu kommt, die WKO hat ihre Auslegung vor wenigen Tagen wieder einmal wiederholt, und zumindest kann man im Falle einer Beanstandung darauf berufen, und natürlich auch glaubhaft machen, dass man im sogenannten "Guten Glauben" gehandelt hat.
In der Realität wird dem Überwachungsorgan ein Ausdruck der WKO-Interpretation reichen. Sollte das nicht der Fall sein, dann wird es in einem etwaigen Verfahren zumindest strafmildernd wirken.
Hinzu kommt natürlich noch, dass die gesamte Verordnung sowieso auf wackeligen Beinen steht. |
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