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Rübezahl Forums Profi
Anmeldungsdatum: 08.04.2009 Beiträge: 2152 Wohnort: wien
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Verfasst am: 25.06.2010, 19:02 Titel: Behinderte Fahrgäste / Fussgängerzone |
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ich hatte heute eine dame welche wirklich schwerst behindert war,
sie hatte sogar ihren behinderten-ausweis bei sich.
sie wollte zum bständig in der fussgängerzone wien favoriten (um 14:00 uhr)
gibt es irgendeine sonderregelung für taxis doch kunden mit solchen behinderungen an ihr gewünschtes ziel zu bringen ...
ohne daß wir damit rechnen müssen strafe zu zahlen?
ich finde dies wirklich unmenschlich hier nicht bis vorort vorfahren zu dürfen! _________________ wenn es nicht so viele gutmenschen geben würd ... würds weit weniger schlechte menschen geben !!!
Idee & Copyright © by Rübezahl |
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tomtom Forums Profi
Anmeldungsdatum: 21.09.2008 Beiträge: 528 Wohnort: Wien, Wien nur du allein!
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Verfasst am: 25.06.2010, 19:39 Titel: |
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Ohne Zusatztafel auf der draufsteht das erlaubt ist, ist's verboten. Aber, wo ist es Problem, bis 10 Uhr darf man zufahren und der Bständig sperrt um eh schon 8.30 auf.
Zitat: | 1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. Fahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler`` und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt, befahren werden.
(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.
http://www.jusline.at/76a_Fu%C3%9Fg%C3%A4ngerzone_StVO.html |
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Bibiblocksberg Site Admin
Anmeldungsdatum: 29.04.2006 Beiträge: 2202
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Verfasst am: 27.06.2010, 18:25 Titel: |
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rübi, wenn jedeR, der einen solchen ausweis hat und sehr schlecht zu fuß ist, zu x-beliebigen zeiten in die fußgängerzone einfahren darf, ist die zone voll mit autos. das macht keinen sinn. |
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Taxman caesar collationum
Anmeldungsdatum: 19.06.2008 Beiträge: 3939 Wohnort: Wien
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Verfasst am: 27.06.2010, 20:34 Titel: |
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man beachte bitte die gender correctness unserer frau admin. _________________ !!!MAN MUSS NICHT ZWINGEND IMMER ALLES SO MACHEN WIE ES SCHON IMMER WAR!!! |
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Rübezahl Forums Profi
Anmeldungsdatum: 08.04.2009 Beiträge: 2152 Wohnort: wien
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Verfasst am: 27.06.2010, 20:42 Titel: |
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Bibiblocksberg hat Folgendes geschrieben: | rübi, wenn jedeR, der einen solchen ausweis hat und sehr schlecht zu fuß ist, zu x-beliebigen zeiten in die fußgängerzone einfahren darf, ist die zone voll mit autos. das macht keinen sinn. |
da auch diese ausweise sehr missbräuchlich verwendet werden,
kann es schon vorkommen daß der ein oder andere dies ausnützen würde.
wünsche niemanden mal in einer solchen situation zu sein und dann mal dringend wohin müssen.
für jeden sc... gibt es in diesem land ausnahmen.
is natürlich nur meine meinung!!! _________________ wenn es nicht so viele gutmenschen geben würd ... würds weit weniger schlechte menschen geben !!!
Idee & Copyright © by Rübezahl |
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Bibiblocksberg Site Admin
Anmeldungsdatum: 29.04.2006 Beiträge: 2202
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Verfasst am: 27.06.2010, 23:00 Titel: |
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meine mutter war schwer gehbehindert, ich kenne die situation. sie hatte einen behindertenausweis, aber der half selten. |
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