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Taxilenkerprüfung bestanden, aber wie geht´s weiter?

 
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Kadett(in)
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.04.2012
Beiträge: 2
Wohnort: Bonn

Beitrag Verfasst am: 11.06.2013, 14:23    Titel: Taxilenkerprüfung bestanden, aber wie geht´s weiter? Antworten mit Zitat

Hallo, Liebe Kollegen,
ich brauche eure Hilfe.
Ich habe die Taxiprüfung am 21 Mai bestanden, obwohl ich nicht in Wien wohne.
Ich lebe in Deutschland und in fahre in Bonn schon seit 20 Jahren Taxi.

Ich habe mir 2012 in den Kopf gesetzt, in Wien Taxi zu fahren.
Warum? Ich möchte zu meiner ursprünglichen Heimat näher zu sein. (Budapest)
Weil ich nicht in Wien wohne, muss ich erst in Wien angemeldet sein. (Meldezettel!)
1. Die Frage dazu: muss die Wohnung als Hauptwohnsitz angemeldet sein, oder reicht als Nebenwohnsitz? Es steht nirgendwo exakt definiert.

Ich brauche, lt. Straßenverkehrsamt, einen Auszug aus dem Führerscheinregister. (Warum?)
Gestern war ich deswegen bei uns am Straßenverkehrsamt, Führerscheinstelle und die Sachbearbeiterin wunderte sich, wieso brauche ich das für Österreich!? Ich habe schon seit Jahren der eu-kartenführerschein.
2. Wenn ich im Juli mit den gesammelten Unterlagen wieder nach Wien komme, kriege ich den Ausweis am Straßenverkehrsamt direkt ausgestellt?

Wenn mir jemand nützliche Informationen diesbezüglich geben kann, würde ich mich sehr freuen.
Ich danke euch im voraus und wünsche euch viele gute Fahrten und kein Ärger mit den Fahrgästen.
Viele Grüsse aus Bonn
Ida T.
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Taxman
caesar collationum


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 3939
Wohnort: Wien

Beitrag Messageicon Verfasst am: 11.06.2013, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ida
Und herzlich willkommen im Forum des gelebten, grenzenlosen Wahnsinns.

Zu 1.) Du brauchst eine ladungsfähige Anschrift. Das kann durchaus ein Nebenwohnsitz sein. Ladungsfähig bedeutet, daß dir Behördenschriftstücke ( RSA oder RSB) zugestellt werden können. Zur Not tuts ein Briefkastel. ;-)


Mit dem anderen ist wohl der Auszug aus dem Strafregister, im Volksmund Leumundszeugnis genannt, gemeint. Damit wird deine rechtliche Unbescholtenheit amtlich bestätigt. Frag doch mal auf deinem Ordnungsamt nach. Das hat aber nichts mit reinen Verkehrsstrafen zu tun, sondern mit strafrechtlich relevanten Tatbeständen. (Oma auf den Kopf gehauen, mit der Pistole auf der Bank Geld abgehoben etc.)
Ich hoffe gehelft zu haben. ;-)
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Kadett(in)
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.04.2012
Beiträge: 2
Wohnort: Bonn

Beitrag Messageicon Verfasst am: 12.06.2013, 15:19    Titel: Hallo Taxman, Antworten mit Zitat

danke für die Antwort,
bei uns heißt das sog. Leumundszeugnis "Führungszeugnis" und ich habe es schon beantragt.
nein, sie wollen von meinem Führerschensregister einen Auszug.
Was bedeuten diese Abkürzungen RSA-RSB? Ich habe noch nie gehört.
Aber was ich gehört habe bzw. gelesen habe, dass ein Taxifahrer den Räuber
erschossen hat. Wie schrecklich.! Wir sind hier nicht bewaffnet.
Ich denke, trotz allem, juristisch wird für ihn nicht einfach sein.
viele grüsse!

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Taxman
caesar collationum


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 3939
Wohnort: Wien

Beitrag Verfasst am: 12.06.2013, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Korrektur!!!!!

Nach Auskunft eines Gurus der Taxilenkerausbildung, wird sehr wohl die Zuverlässgkeit im Strassenverkehr ebenfalls geprüft. Ein schriftlicher Nachweis für Ortsansässige erübrigt sich dahingehend, daß offensichtlich bei der Bearbeitung des Antrags der gscheite Polizeicomputer diesbezüglich befragt wird. Bei dir als deutsche Staatsbürgerin ist das etwas schwierig. Daher musst du diese zusätzliche Bestätigung beibringen. Also her mit dem Kontoauszug aus Flensburg Laughing

Ein RSa-Brief (Synonym: Blauer Brief) ist ein behördliches Schriftstück in Österreich. Es ist kein Einschreiben, sondern eine nichtbescheinigte Sendung mit besonderem Auftrag bzw. der behördlichen Zustellung eines Schriftstückes, das, im Gegensatz zum RSb-Brief, nur dem Empfänger selbst zugestellt werden darf (Eigenhändigkeit). Alternativ zum Empfänger kann auch eine Person mit Postvollmacht bestimmte RSa-Schreiben übernehmen. Die Verwendung des RSa-Briefes muss im betreffenden Materiengesetz ausdrücklich angeordnet sein, sonst reicht die Zustellung via RSb-Brief aus.

Unter RSb-Brief wird in Österreich die Zustellung eines behördlichen bzw gerichtlichen Schriftstückes (etwa eines Bescheides oder Urteiles) nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes verstanden (Umschlagfarbe weiß). Auch neue Reisepässe werden per RSb-Brief verschickt.
Im Gegensatz zur „Zustellung zu eigenen Handen“ (RSa-Brief), die nur an den Empfänger selbst möglich ist, kann der RSb-Brief auch an einen sogenannten Ersatzempfänger (Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers) zugestellt werden. Eine Hinterlegung bei zuständigen Postfiliale oder bei der Behörde ist - wie beim RSa-Brief (Umschlagfarbe blau) - möglich, wenn der Empfänger bloß vorübergehend abwesend ist. Seit 1. Juli 2009 werden die bisher mit RSa-Brief zugestellten Sendungen Zahlungsbefehl an Beklagten, Exekutionsbewilligung an Drittschuldner und Entscheidungen, die nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen sind (§ 106 ZPO), nicht mehr eigenhändig zugestellt.[2]

ich hoffe hiermit ausreichend gedient zu haben......;-)
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